hier: Gemeinsames Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
Die mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen erstmals ab 01.01.1998 für den Versicherungsschutz flexibler Arbeitszeiten geschaffenen Regelungen wurden seitdem mehrfach angepasst. Zuletzt wurden mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) neben der besseren Sicherung und Portabilität von Wertguthaben insbesondere Regelungen zur Abgrenzung der Wertguthabenvereinbarungen von anderen Formen flexibler Arbeitszeitmodelle, zum Anspruch auf Wertguthabenverwendung sowie zur Wertguthabenführung und -anlage getroffen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich aus dem vorgenannten Gesetz für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung ergebenden Änderungen beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in einem gemeinsamen Rundschreiben zusammengefasst (vgl. Anlage). Das Rundschreiben trägt das Datum vom 31.03.2009 und ersetzt das gemeinsame Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 29.08.2003, welches hinsichtlich der Rechtslage bis zum 31.12.2008, insbesondere für die Behandlung von Wertguthaben aus Bestandsfällen sowie die Führung von Zeitguthaben, maßgebend bleibt.
Ergänzend zum Gemeinsamen Rundschreiben wird auf die folgenden Besonderheiten hingewiesen:
Arbeitgeberbeitragsanteil im Wertguthaben
Seit dem 01.01.2009 ist der Arbeitgeberbeitragsanteil Bestandteil des Wertguthabens, das sich ab diesem Zeitpunkt aus dem Entgeltguthaben und dem hierauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteil zusammensetzt. Der auf das ab 2009 angesparte Arbeitsentgelt entfallende Arbeitgeberbeitragsanteil ist demnach ins Wertguthaben einzustellen. Die Vorschriften zu den flexiblen Arbeitszeitregelungen sehen jedoch keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers in den Fällen vor, in denen - beispielsweise aufgrund gestiegener Beitragssätze oder den das Entgeltguthaben erhöhenden Wertzuwachs - der eingestellte Arbeitgeberbeitragsanteil den sich in der Entsparphase nach den aktuellen Beitragssätzen ergebenden Arbeitgeberbeitragsanteil unterschreitet. Soweit Wertguthaben den Arbeitgeberbeitragsanteil beinhaltet, ist dieser nach den aktuellen Beitragssätzen aus dem - vorbehaltlich der Werterhaltungsgarantie - vorhandenen Wertguthaben zu finanzieren. Eine Nachschusspflicht bzw. im umgekehrten Fall ein Entnahmerecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitgeberbeitragsanteile besteht daher nicht. Für das in der Entsparphase aus dem am 31.12.2008 bestandene und bereits aus anderen Gründen in den Entgeltunterlagen auszuweisende Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt sind hingegen die Arbeitgeberbeitragsanteile nach den aktuellen Beitragssätzen vom Arbeitgeber zusätzlich aufzubringen. Im Übertragungs- bzw. Störfall gelten diese Grundsätze analog.
Bei den nach der Übergangsregelung des § 116 Abs. 1 SGB IV weiterhin in Arbeitszeit geführten Zeitguthaben, die an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden sind, ergibt sich die Problematik nicht, da in diesen Fällen kein Arbeitgeberbeitragsanteil ins Wertguthaben eingestellt wird und sich die Höhe des aus dem Zeitguthaben abzuleitenden Arbeitsentgeltanspruchs nach dem betreffenden Wertmaßstab richtet.
Insolvenzsicherung
Soweit im Rahmen der Prüfung der Insolvenzsicherung durch die Rentenversicherungsträger festzustellen ist, ob die Sicherungsmittel das Wertguthaben um mehr als 30 v. H. unterschreiten, bezieht sich dieser Wert bei zum Teil angelegten Wertguthaben auf den Betrag des Gesamtwertguthabens unter Berücksichtigung des ursprünglich angelegten Wertguthabenbetrages ohne Beachtung der Wertentwicklung (Wertzuwächse oder -verluste). Dies gilt auch bei Wertguthabenanlagen mit garantierter Verzinsung.
Bei weiterhin in Arbeitszeit geführten Zeitguthaben bestimmt sich der maßgebende Gesamtbetrag nach dem sich nach dem aktuellen Wertmaßstab ergebenden Wert des aus dem Zeitguthaben abzuleitenden Entgeltguthabens zuzüglich des darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteils.
Fortbestand der Beschäftigung
Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV besteht seit 01.01.2009 eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung in Zeiten der Freistellung im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen über einen Monat hinaus nur dann, wenn Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV fällig ist. Soweit Freistellungen im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen über einen längeren Zeitraum erfolgen, endet demnach die sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung nach einem Monat.
Dem steht die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Fortbestand einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Zeiten der einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung nicht entgegen (vgl. Urteile vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R -, USK 2008-79, und B 12 KR 27/07 R -,...