hier: Sachzuwendungen an Dritte
Zum Arbeitsentgelt gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 1 SvEV, welche Zuwendungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Hierunter fallen u. a. die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Bezüge, soweit es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt, sowie die in § 40 Abs. 2 und § 40b EStG genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und die Lohnsteuer nicht nach dem allgemeinen Lohnsteuerabzugsverfahren erhebt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV).
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist durch § 37b EStG eine neue Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer für unter bestimmten Voraussetzungen gewährte Sachzuwendungen geschaffen worden, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt werden. Die hiernach pauschal versteuerten Sachzuwendungen gehörten bis dahin umfänglich zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, da die Sozialversicherungsentgeltverordnung für diesen Fall keine Beitragsfreiheit vorsah. Dabei lag bisher in den Fällen, in denen das Unternehmen die Sachzuwendungen nicht an die eigenen Arbeitnehmer, sondern an Arbeitnehmer anderer Unternehmen leistete (§ 37b Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG), eine Arbeitsentgeltzahlung durch Dritte vor (vgl. Punkt 7 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.04.2007).
Dies bedeutete, dass der Arbeitgeber, bei dem der betreffende Arbeitnehmer beschäftigt war, die aus der Sachzuwendung anfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28e Abs. 1 SGB IV zu zahlen hatte, auch wenn er die Sachzuwendung nicht gewährte. Um die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sicherzustellen, war der Arbeitnehmer nach § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, seinem (zahlungspflichtigen) Arbeitgeber die Höhe der erhaltenen Sachzuwendungen bzw. den beitragspflichtigen Betrag unverzüglich mitzuteilen; § 28g SGB IV war zu berücksichtigen. Es wurde nicht zuletzt im Interesse des zahlungspflichtigen Arbeitgebers empfohlen, dass auch das fremde Unternehmen dem Arbeitgeber die Höhe der geleisteten Sachzuwendung mitteilt (vgl. Punkt 6 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 07./08.05.2008).
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2008 (BGBl. I S. 2220) wurde § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV mit Wirkung vom 01.01.2009 um die Nr. 14 ergänzt, wonach Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten nach § 37b Abs. 1 EStG nicht zum Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind. Die pauschal versteuerten Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen werden dagegen nicht von der Beitragsfreiheit erfasst, da aufgrund der engen Verflechtung der Unternehmen die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts ohne besonderen Aufwand ermittelt werden kann. Bei verbundenen Unternehmen handelt es sich um Unternehmen im Sinne des §§ 15 ff. AktG oder § 271 HGB (vgl. Verordnungsbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV in Bundesrats-Drucksache 652/08). Die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung von Sachzuwendungen an Dritte ist demnach nicht umfassend deckungsgleich.
Die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen im Sinne des §§ 15 ff. AktG oder § 271 HGB (z. B. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG) fallen zwar steuerrechtlich in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG zu Zuwendungen an Dritte (vgl. Ziffer 5 des BMF-Schreibens vom 29.04.2008 - IV B 2 - S 2297-b/07/0001-, Anlage). In der Sozialversicherung werden diese Zuwendungen jedoch wie Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG behandelt, die dem Arbeitsentgelt weiterhin zuzurechnen sind.
Anlage