Erläuterungen zum ehelichen Güterstand nach dem Familiengesetzbuch der DDR (FGB) und zu den Nachwirkungen nach dem Einigungsvertrag
1. Allgemeines zum Güterstand in der ehemaligen DDR
Das FGB (Auszug vgl. Anlage 2) kannte nach den §§ 13 ff für Ehegatten nur den gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft). Dieser Güterstand unterscheidet drei Vermögensmassen: Das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten und das Alleineigentum eines jeden Ehegatten.
Abweichende güterrechtliche Vereinbarungen waren im Rahmen des § 14 FGB möglich. Die Schriftform war hierfür nicht erforderlich. Vereinbarungen über Grundstücke und Gebäude bedurften jedoch der Beurkundung. Über eingetragene Rechte an Grundstücken und Gebäuden genügte eine Beglaubigung. Schlossen die Ehegatten einen Ehevertrag, so musste dieser bei Abschluss, Änderung und Aufhebung beurkundet werden. Zur Wirksamkeit gegenüber Dritten musste der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Kreisgerichts eingetragen sein (§ 14 Abs. 2 Satz 4 FGB).
Zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen der Ehegatten gehören nach § 13 Abs. 1 Satz 1 FGB die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse. Danach wird gemeinschaftliches Vermögen grundsätzlich unter zwei Voraussetzungen begründet: Es muss während der Ehe erworben werden bzw. entstehen und es muss aus Arbeit oder Arbeitseinkünften des oder der Ehegatten hervorgehen.
An einem Grundstück, das ein verheirateter Bürger erwarb, entstand grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum (§ 299 Abs. 1 ZGB).
Die zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörenden Sachen, Rechte und Ersparnisse gehören den Ehegatten als ;r;Gesamteigentum” (§ 34 Abs. 2 Satz 4 Zivilgesetzbuch der DDR – ZGB, Auszug vgl. Anlage 3); d. h. beiden steht das gemeinsame Vermögen in seiner Gesamtheit zu. Im Unterschied zu zivilrechtlichen Eigentümern (§ 34 Abs. 2 Satz 2 ZGB) haben sie keine festen ideellen Anteile (Quoten) an den einzelnen Gegenständen, über die sie verfügen könnten. Der einzelne Ehegatte hat auch keinen bestimmten Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen, über den er verfügen könnte. Erst bei Beendigung der Gemeinschaft sind solche Anteile festzusetzen. Solange die Vermögensgemeinschaft besteht, haben beide Ehegatten gemeinsame und gleiche Rechte bezüglich des gesamten gemeinsamen Vermögens. Bei Wechsel in die Zugewinngemeinschaft am 3. Oktober 1990 vgl. aber Ziffer. 2.
Zum Alleineigentum jedes Ehegatten gehören nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FGB die vor der Eheschließung erworbenen, die als Geschenk oder Auszeichnung erhaltenen sowie die durch Erbschaft zugefallenen Sachen und Vermögensrechte. Desgleichen sind Alleineigentum eines jeden Ehegatten u. a. die nur von ihm zur Berufsausübung genutzten Sachen, soweit nicht ihr Wert gemessen am gemeinschaftlichen Einkommen und Vermögen unverhältnismäßig hoch ist.
Ob Alleineigentum an solchem Vermögen der Ehegatten bestand, kann nur nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 FGB beurteilt werden, weil hierüber bei bestehender Ehe ein Vermögensregister nicht geführt wurde und auch zum 03.10.1990 eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten gesetzlich nicht vorgesehen war.
Ein Grundstück wurde Alleineigentum des erwerbenden Ehegatten, wenn der andere Ehegatte bestätigte, dass die familienrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Alleineigentum erfüllt sind (§ 299 Abs. 2 ZGB). Nach § 295 Abs. 1 ZGB umfasst das Eigentum am Grundstück auch die mit dem Boden fest verbundenen Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen. Gebäude und Anlagen können auch als selbständiges Eigentum unabhängig vom Eigentum am Boden auf volkseigenen Grundstücken (§ 288 Abs. 4 ZGB) oder auf zugewiesenem genossenschaftlichem Boden (§ 292 Abs. 3 ZGB) bestehen. Entsprechende Festlegungen können auch auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen (§ 295 Abs. 2 ZGB).
Alleineigentum an Grundstücken, Gebäuden und Anlagen, die von Ehegatten während der Ehe erworben wurden, besteht nur dann, wenn der andere Ehegatte eine beglaubigte Erklärung nach § 299 Abs. 2 ZGB beim staatlichen Notar abgegeben hat. Ob Grundstücke oder rechtlich selbständige Gebäude und Anlagen gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten oder Alleineigentum eines Ehegatten sind, ergibt sich aus der Eintragung im Grundbuch. Dies gilt dann nicht, wenn das Grundstück vor Inkrafttreten des FGB am 01.01.1966 erworben und das Grundbuch nicht berichtigt wurde (§ 11 i. V. m. § 4 Einführungsgesetz zum FGB – EGFGB –). Die Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer entspricht dann nicht der durch § 4 EGFGB hergestellten Vermögensgemeinschaft und stimmt nur dann mit der Rechtslage überein, wenn die Ehegatten das Fortbestehen von Alleineigentum wirksam vereinbart hatten [siehe unten (2) ;r;Abweichende Vereinbarungen”].
Nachwirkung bzw. Fortgeltung des ehelichen Güterrechts der ehemaligen DDR nach Herstellung der deutschen Einheit am 03.10.1990
Nach Art. 234 § 4 EGB...