Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei und damit zugleich pflegeversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechendes gilt nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit kommt nach den genannten Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allerdings nur in Betracht, wenn die Beschäftigung den Studenten grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt.
Für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, tritt mit Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hingegen nicht ein, auch wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird. Das Bundessozialgericht hatte zwar durch Urteil vom 22. Februar 1980 - 12 RK 34/79 - (USK 8053) entschieden, dass bei Fortführung eines Beschäftigungsverhältnisses nach der Einschreibung als Student Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung nur dann weiterhin besteht, wenn auch die wöchentliche Arbeitszeit durchgehend über 20 Stunden liegt; an dieser Auffassung hält das Bundessozialgericht jedoch nicht mehr fest (vgl. Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R - (USK 9880). Das auf dem Urteil vom 22. Februar 1980 basierende Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 5./6. März 1985 (Punkt 2 der Niederschrift) kann deshalb nicht mehr aufrecht erhalten werden; es ist vom Beginn des Sommersemesters 2000 an nicht mehr anzuwenden, unabhängig davon, ob ein Studium fortgesetzt oder erstmals aufgenommen wird (vgl. Ausführungen unter 1.2.6 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 6.10.1999 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen).
Zum vorstehend geschilderten Sachverhalt hat das Bundessozialgericht bei einer Arbeitnehmerin, die ein Studium aufgenommen und ihre Wochenarbeitszeit auf unter 20 Stunden abgesenkt hat, mit Urteil vom 23. September 1999 - B 12 KR 1/99 R - (USK 9930) wiederum auf Versicherungsfreiheit erkannt. Allerdings war in diesem Verfahren primär über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob Studierende, die wegen Überschreitens der Altersgrenze von 30 Jahren die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht erfüllen, gleichwohl als Werkstudent nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfrei sein können. Diese Frage hat das Bundessozialgericht bejaht und auf Versicherungsfreiheit entschieden, ohne auf seine insoweit geänderte Rechtsprechung zur Anwendung der 20-Stunden-Grenze bei Studienaufnahme während einer Beschäftigung einzugehen.
Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, bis zum Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der hier in Rede stehenden Problematik an der von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 6. Oktober 1999 getroffenen Aussage festzuhalten, wonach Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen und ihr Arbeitsverhältnis den Erfordernissen des Studiums anpassen, d. h. die wöchentliche Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Stunden reduzieren, nur dann kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei (und darüber hinaus auch rentenversicherungsfrei) sind, wenn die Beschäftigung die Voraussetzungen der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 SGB IV erfüllt.
Im Übrigen führt auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit anschließender Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber nicht ohne weiteres zur Versicherungsfreiheit. Versicherungsfreiheit als Werkstudent kann nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer nur dann in Betracht kommen, wenn zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von zwei Monaten (Zeitmonaten) liegt. Nimmt der Student hingegen eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, ist diese Beschäftigung aufgrund der Werkstudentenregelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III) in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.