Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei und damit zugleich pflegeversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechendes gilt nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit kommt nach den genannten Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allerdings nur in Betracht, wenn die Beschäftigung den Studenten grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt.

Für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, tritt mit Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hingegen nicht ein, auch wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird. Das Bundessozialgericht hatte zwar durch Urteil vom 22. Februar 1980 - 12 RK 34/79 - (USK 8053) entschieden, dass bei Fortführung eines Beschäftigungsverhältnisses nach der Einschreibung als Student Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung nur dann weiterhin besteht, wenn auch die wöchentliche Arbeitszeit durchgehend über 20 Stunden liegt; an dieser Auffassung hält das Bundessozialgericht jedoch nicht mehr fest (vgl. Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R - (USK 9880). Das auf dem Urteil vom 22. Februar 1980 basierende Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 5./6. März 1985 (Punkt 2 der Niederschrift) kann deshalb vom Beginn des Sommersemesters 2000 an nicht mehr angewendet werden, unabhängig davon, ob ein Studium fortgesetzt oder erstmals aufgenommen wird (vgl. Ausführungen unter 1.2.6 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 6.10.1999 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen sowie Punkt 4 dieser Niederschrift).

Nach § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI bleiben Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule rentenversicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei. Analog der Regelung zur Anwendung der geänderten Rechtsauffassung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern mit einer dem Studium angepassten Arbeitszeit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vertreten die Besprechungsteilnehmer den Standpunkt, dass in den Fällen, in denen beschäftigte Studenten (bei Studienaufnahme während der Beschäftigung) bisher aufgrund der Anwendung des § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI als rentenversicherungsfrei beurteilt wurden, vom Sommersemester 2000 an ebenfalls der Rentenversicherungspflicht unterliegen, es sei denn, ihre Beschäftigung erfüllt die Voraussetzungen der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 SGB IV.

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