Auch bestimmte beamtenähnliche Personen können in dieser Beschäftigung – den Beamten gleichgestellt – versicherungsfrei sein.
Die folgenden Ausführungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehen sich hier zunächst nur auf die beamtenähnliche Beschäftigung als solche.
2.1 Kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfreie beamtenähnliche Personen
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind dies sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften sowie hauptamtlich beschäftigte Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen. Voraussetzung dafür ist, dass sie entsprechend beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben.
2.2 Rentenversicherungsfreie beamtenähnliche Personen
Zu den rentenversicherungsfreien beamtenähnlichen Personen gehören sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften. Voraussetzung für die Rentenversicherungsfreiheit ist zunächst, dass diesen Personen entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften oder Grundsätze Anwartschaft auf
- Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie
- Hinterbliebenenversorgung
gewährleistet ist und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
Zudem müssen die beamtenähnlichen Personen entsprechend der beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätze Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge oder bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
Bestandsschutz für bis zum 31.12.2008 rentenversicherungsfreie Personen
Diese Regelung trat zum 1.1.2009 in Kraft. Beamtenähnliche Personen, die nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht rentenversicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei, auch wenn sie die ab 1.1.2009 geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen.
2.3 Ernennung zum Beamten innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Beschäftigung oder öffentlich-rechtlichen Ausbildung
Alternativ dazu sind auch beamtenähnliche Personen rentenversicherungsfrei, die innerhalb von 2 Jahren nach Beginn der Beschäftigung zu Beamten ernannt werden sollen oder die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, wie z. B. nicht verbeamtete Rechtsreferendare.
2.4 Geistliche und Kirchenbeamte
Zu den rentenversicherungsfreien beamtenähnlichen Personen gehören auch Geistliche und Kirchenbeamte. Voraussetzung dafür ist, dass ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen entsprechend der beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
2.5 Gewährleistungsentscheidung und Beginn der Rentenversicherungsfreiheit
Über das Vorliegen aller der o. g. Voraussetzungen entscheidet (sog. Gewährleistungsentscheidung) für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium. Ansonsten entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Die Rentenversicherungsfreiheit beginnt vom Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften auf Versorgung tatsächlich erfolgt.