Steuerpflichtig sind auch die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis, z. B. die Zahlungen an Zeitsoldaten.

Zahlt der Arbeitgeber an beurlaubte Beamten einen Versorgungszuschlag zur Aufrechterhaltung der Pensionsansprüche, z. B. für die von der deutschen Post oder Bahn ausgeliehenen Beamten (bei einer In-Sich-Beurlaubung), handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In gleicher Höhe liegen beim Beamten Werbungskosten für den Aufbau bzw. die Sicherung der Pensionsansprüche vor, weil die spätere Beamtenpension als steuerpflichtiger Versorgungsbezug dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

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