Beurlaubte Beamte sind auch in einer bei einem privaten Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei[1], wenn
- sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und die den Beihilfevorschriften entsprechenden Leistungen zu gewähren, und
- der beurlaubende Dienstherr erklärt, die Rückkehr des beurlaubten Beamten von dem Zeitpunkt an zu gewährleisten, von dem an der Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.[2]
Zur Rentenversicherung s. Abschn. 7.2.
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