Zusammenfassung
Abgesehen von der Beendigung durch Kündigung, dem Ablauf einer Befristung oder durch Anfechtung kann das Arbeitsverhältnis auch aus anderen Gründen enden, z. B. den Tod des Arbeitnehmers oder das Erreichen von Altersgrenzen; außerdem durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung. In diesem Beitrag werden die genannten sonstigen Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dargestellt.
Für den Beendigungsgrund des Todes des Arbeitnehmers gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Dieser folgt jedoch aus § 613 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat.
Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens einer Altersgrenze ist gesetzlich nicht geregelt. Die Altersgrenze des Renteneintrittsalters ist aber in fast allen Tarifverträgen und auch in sehr vielen Einzelarbeitsverträgen vorgesehen. Die Frage nach deren Vereinbarkeit mit dem europarechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geklärt. Die Behandlung von vertraglich vereinbarten Altersgrenzen vor dem regulären Renteneintrittsalter richtet sich nach § 41 SGB VI.
Die Zulässigkeit von auflösenden Bedingungen richtet sich wegen der Verweisung in § 21 TzBfG nach den Grundsätzen der Sachgrundbefristung (§ 14 Abs. 1 TzBfG).
1 Tod des Arbeitnehmers/Arbeitgebers als Beendigungsgrund
Tod des Arbeitnehmers
Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis immer. Dies folgt aus § 613 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat.
Der Anspruch auf rückständigen Lohn geht auf die Erben über. Gesetzliche Entgeltfortzahlungsansprüche der Erben über den Tod hinaus gibt es nicht. Nicht selten werden sie jedoch tarifvertraglich vereinbart.
Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG entsteht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis zu einem davor liegenden Zeitpunkt aufgrund des Todes des Arbeitnehmers, kann die Abfindung aus diesem Grund auch nicht Gegenstand des auf die Erben übergehenden Vermögens sein.
Aufhebungsvertrag und Tod des Arbeitnehmers vor Vertragsschluss
Ein Aufhebungsvertrag, in dem sich der Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes und der Arbeitgeber als Gegenleistung zur Zahlung einer Abfindung verpflichten, kommt ungeachtet des in der Vertragsabschlussphase eingetretenen Todes des Arbeitnehmers auch dann noch zustande, wenn der Arbeitgeber das Angebot des Arbeitnehmers vor dessen Tod bereits erhalten hat, es aber erst nach dem Tod des Arbeitnehmers annimmt. Das gilt auch dann, wenn nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt hätte enden sollen. Denn ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags verliert gemäß § 153 BGB die Annahmefähigkeit mit dem Tod des Antragenden nur dann, wenn ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
Allerdings verlieren die Erben des Arbeitnehmers infolge dessen Todes den Anspruch auf die vereinbarte Abfindung, weil der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrags die von ihm geschuldete Leistung (Aufgabe des Arbeitsplatzes) nicht mehr erbringen konnte und infolgedessen auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.
Endete das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, war umstritten, was mit dessen Urlaubsanspruch geschieht. Ursprünglich entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod erlischt. Er wandele sich nicht in einen Abgeltungsanspruch i. S. d. § 7 Abs. 4 BUrlG um und sei nicht vererbbar. Der EuGH hat 2014 entschieden, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung vererblich sein müssen, und zwar auch dann, wenn der Erblasser sein Arbeitsverhältnis vor seinem Tod nicht aufgelöst hat. Das BAG hat daraufhin 2015 entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich ist, wobei dieses Urteil allerdings einen Fall betraf, in dem der Arbeitnehmer lange vor seinem Tod aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war und daher noch selbst in der Lage war, seinen Abgeltungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber einzuklagen. Auf 2 Vorlagebeschlüsse des BAG hat der EuGH deshalb noch einmal klargestellt, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht mit seinem Tod untergeht. Dies gilt auch dann, wenn der Wortlaut nationaler Regelungen – im deutschen Recht § 7 Abs. 4 BUrlG i. V. m. der erbrechtlichen Vorschrift des § 1922 Abs. 1 BGB – dem entgegensteht. Der Erbe eines verstorbenen Arbeitnehmers hat von dessen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung zu erhalten für den vor dem Tod erworbenen und nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub.
Dies folgt nach dem EuGH bei einem öffentlichen Arbeitgeber aus Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) und Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta; wenn sich ein Erbe und ein privater Arbeitgeber gegenüberstehen aus Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta.
Das BAG hat diese Sichtweise mit aktueller Rechtsp...