Eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag in der Krankenversicherung ist nach § 8 SGB V möglich.
1.1 Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
1.1.1 Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer, die am 31.12.2023
- wegen Überschreitens der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 66.600 EUR krankenversicherungsfrei waren,
- privat krankenversichert sind und
- aufgrund der Anhebung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1.1.2024 auf 69.300 EUR krankenversicherungspflichtig werden,
haben die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
1.1.2 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Für Arbeitnehmer, für die die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V maßgeblich ist, weil sie am 31.12.2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, gilt Folgendes: Wenn sie durch die Anhebung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 59.850 EUR (im Jahr 2023) auf 62.100 EUR (ab 2024) zum 1.1.2024 krankenversicherungspflichtig werden, können sie ebenfalls die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht beantragen.
1.2 Bezieher von Arbeitslosen-/Unterhaltsgeld
Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Sofern sie aber unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezugs mindestens 5 Jahre nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert waren, können sie sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist davon abhängig, dass der Antragsteller nachweist, dass er von seinem privaten Krankenversicherungsunternehmen Leistungen erhält, die nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertig sind. Die Krankenversicherungsunternehmen stellen zum Nachweis der Gleichwertigkeit entsprechende Bescheinigungen aus. Der Leistungsträger (z. B. Agentur für Arbeit) übernimmt in diesen Fällen den Beitrag zur privaten Krankenversicherung höchstens bis zu dem Betrag, den sie im Fall der Krankenversicherungspflicht als Beitrag zu zahlen hätte. Als Beitragssatz zur Krankenversicherung gilt dabei für 2024 der einheitliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 14,6 % zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes i. H. v. 1,7 % (2023: 1,6 %).
1.3 Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit darf der Beurlaubte bis zu 32 Wochenstunden (bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern 30 Wochenstunden) arbeiten. Wer bisher krankenversicherungsfrei war, durch die Teilzeitarbeit während der Elternzeit aber versicherungspflichtig wird, kann auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit werden. Die Befreiung erstreckt sich aber nur auf die Zeit der Elternzeit. Wird die Beschäftigung darüber hinaus weiter in vermindertem Umfang fortgesetzt, endet die Befreiung.
1.4 Pflegezeit nach dem Pflegezeit-/Familienpflegezeitgesetz
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich für die Pflege von nahen Angehörigen für einen gewissen Zeitraum von der Arbeit ganz oder teilweise freistellen zu lassen. Wer bisher krankenversicherungsfrei war, durch die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder für die Dauer der Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG aber krankenversicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung erstreckt sich dabei allerdings nur auf die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder auf die Dauer der Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG und der Nachpflegephase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c FPfZG. Wird die Beschäftigung nach dem Ende der Pflegezeit oder dem Ende der Familienpflegezeit (einschl. Nachpflegephase) weiter in vermindertem Umfang ausgeübt, endet die Befreiung mit dem Ende der Pflegezeit oder Familienzeit bzw. Nachpflegephase.
1.5 Verringerung der Arbeitszeit
Wer nur deshalb krankenversicherungspflichtig wird, weil er seine Arbeitszeit auf die Hälfte (oder weniger) der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs reduziert, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit. Diese Möglichkeit gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihre bisherige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung aufnehmen, die die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Möglichkeit der Befreiung gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeit
eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit aufnehmen, was bei Vollbeschäftigung zur Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führen würde.
Voraussetzung: Krankenversicherungsfreiheit in den letzten 5 Jahren
Bedingung in Fällen der Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist. Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit (einschl. Nachpflegephase) werden auf die 5-Jahresfrist ...