Weder die Tatsache der Insolvenz noch deren Abwicklung stellt für sich gesehen einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses dar. Ein solcher könnte sich lediglich aufgrund besonderer Umstände z. B. dann ergeben, wenn ein bestimmter Auftrag noch durch den betreffenden Arbeitnehmer abgewickelt werden soll. Der pauschale Hinweis des Insolvenzverwalters, er müsse bei der Abwicklung flexibel reagieren können und außerdem möglichst masseschonend handeln, reicht nicht aus.[1]

Zu beachten ist aber, dass das Arbeitsverhältnis sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom anderen Teil – also dem Arbeitnehmer – ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer gekündigt werden kann.[2] Diese Sonderregel geht der generellen Anordnung des § 15 Abs. 4 TzBfG vor, wonach eine ordentliche Kündigung des befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ausgeschlossen ist, sofern das Recht hierzu nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vorbehalten wurde.

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