Zusammenfassung
Mit dem "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) hat der Gesetzgeber zum 1.1.2001 eine allgemeine gesetzliche Regelung für die Befristung von Arbeitsverträgen (auch Zeitverträge genannt) geschaffen. Zwar war es auch vor Inkrafttreten des TzBfG möglich, einen Arbeitsvertrag zeitlich befristet abzuschließen (vgl. § 620 BGB). Abgesehen von vereinzelten Regelungen, wie etwa im Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) und einigen wenigen Spezialgesetzen, gab es jedoch keine gesetzlichen Vorschriften zu den besonderen Aspekten des befristeten Arbeitsverhältnisses. Die aus diesem Grund von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze sowie einige Elemente der zuletzt geltenden Fassung des Beschäftigungsförderungsgesetzes hat der Gesetzgeber in den §§ 1–5 und 14–21 TzBfG fixiert. Ungeachtet vereinzelter Sonderregelungen in Spezialgesetzen bildet das TzBfG damit die einheitliche Grundlage des Rechts der Befristung von Arbeitsverhältnissen.
1 Begriff
Unter den allgemeinen Vorschriften seines ersten Abschnitts enthält das TzBfG einige für das Befristungsrecht maßgebliche Begriffsbestimmungen.
Gemäß § 3 Abs. 1 TzBfG ist ein Arbeitnehmer befristet beschäftigt, wenn er einen auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag besitzt. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).
Der Art nach unterscheidet das Gesetz also zwischen einer reinen Zeitbefristung und einer sog. Zweckbefristung. Dieser Unterschied ist keinesfalls nur begrifflicher Natur. Mit der Unterscheidung in Zeit- und Zweckbefristung gehen vielmehr unterschiedliche Anforderungen an ihre jeweilige sachliche Rechtfertigung einher. Abzugrenzen sind die verschiedenen Befristungsarten schließlich von der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung und dem Arbeitsverhältnis auf Abruf.
Erweiterte Nachweispflichten (§ 2 NachwG)
Die Nachweisregelungen im Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverhältnissen wurden mit Inkrafttreten der Änderungen des Nachweisgesetzes zum 1.8.2022 insoweit ergänzt, als das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss. Die Angabe kann in Form eines konkrete Enddatums oder für den Fall einer zweckgebundenen Befristung mit Angabe des Zwecks der Befristung erfolgen.
2 Kalendermäßige Befristung
Die kalendermäßige Befristung (Zeitbefristung) eines Arbeitsvertrags stellt den Grundfall der Befristungsabreden dar. Eine reine Zeitbefristung liegt vor, wenn sich unmittelbar aus der getroffenen Vereinbarung ergibt, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll.
Formulierungsbeispiel
"Das Arbeitsverhältnis beginnt am … Es wird befristet geschlossen und endet mit Ablauf des …, ohne dass es einer Kündigung bedarf."
3 Zweckbefristung
Um eine Zweckbefristung handelt es sich, wenn der Beendigungstermin nicht durch Zeitablauf bestimmt ist, sondern sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Bei einer Zweckbefristung machen die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig, dessen Eintritt sie für gewiss halten, während der genaue Zeitpunkt, zu dem das Ereignis eintreten wird, ungewiss ist. Eine Zweckbefristung setzt daher voraus, dass die Parteien den Zweck des Arbeitsvertrags vereinbart haben. Dies erfordert zum einen eine unmissverständliche Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll. Zum anderen muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet (schriftlich!) sein, dass das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist. Hieran sollte dem Arbeitgeber schon deshalb gelegen sein, weil er als derjenige, der sich im Zweifel auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Eintritts des Ereignisses beruft, die Darlegungs- und Beweislast für diesen Umstand trägt.
Vertretung wegen Krankheit
Der Arbeitnehmer A ist arbeitsunfähig erkrankt. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist nicht absehbar. Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Arbeitnehmer B, dass dieser die Aufgaben des A "bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des A" wahrnehmen soll.
Wegen der mit der Zweckbefristung aufseiten des Arbeitnehmers einhergehenden zusätzlichen Ungewissheit über den genauen Beendigungszeitpunkt ist es zudem erforderlich, dass der Zeitpunkt der Zweckerreichung für den Arbeitnehmer frühzeitig erkennbar wird. Diesem Aspekt trägt § 15 Abs. 2 TzBfG Rechnung. Nach dieser Vorschrift endet ...