Kurzbeschreibung
Das Vertragsmuster ermöglicht die Verlängerung eines mit Sachgrund befristeten Vertrags.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Arbeitsverträge können grundsätzlich auch befristet abgeschlossen werden, wenn es für die Befristung einen sachlichen Grund gibt. § 14 Abs.1 TzBfG nennt beispielhaft Gründe, die die Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen können. Sie ist dann zulässig, wenn der Bedarf an der Arbeitskraft des einzustellenden Mitarbeiters von Anfang an absehbar nur vorübergehend ist.
Der zulässige Zeitraum der Befristung richtet sich dabei danach, wie lange der Sachgrund auch tatsächlich gegeben ist. Die Rechtsprechung prüft die Befristung eines Arbeitsvertrags auch dahingehend, ob aufgrund der langen Dauer der Befristung oder der Häufigkeit der Verlängerung (sogenannte Kettenbefristung) überhaupt zulässigerweise befristet werden darf oder aber sich aus diesen Umständen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ergibt.
Bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverträge mit Sachgrund ist zu beachten, dass die Vereinbarung über die Verlängerung noch vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags getroffen wird. Sie muss von Arbeitgeber und Beschäftigten im Original unterschrieben sein. Eine befristete Verlängerung mit Sachgrund kann erfolgen, weil sich der ursprüngliche Sachgrund selbst verlängert, etwa weil die Dauer der Vertretung eines abwesenden Beschäftigten verlängert. Es kann aber auch ein neuer Sachgrund vorhanden sein, der die Verlängerung rechtfertigt. Die ursprüngliche Befristung kann z.B. wegen der Elternzeit eines Mitarbeiters erfolgen, die Verlängerung, weil in einem anderen Bereich ein Mitarbeiter eine außerbetriebliche Weiterbildung machen wird.
Die schriftliche Angabe des Sachgrunds ist für die Befristung im Vertragstext weder erforderlich noch empfehlenswert.
Bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags mit Sachgrund können auch andere Vertragsbedingungen als die Dauer geändert werden wie etwa die Tätigkeit, die Vergütung, Lage und Dauer der Arbeitszeit, auch der Arbeitsort.
Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, ohne weitere vertragliche Vereinbarung, aber mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt (§ 15 Abs. 5 TzBfG). Arbeitgeber sollten daher schon bei Abschluss des befristeten Vertrags die genaue Laufzeit notieren und den Beschäftigten rechtzeitig vor Ablauf der Befristung darüber informieren.
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit von Anfang an der Schriftform. Eine Heilung durch nachträgliche Schriftform ist nicht möglich. Diesem zwingenden Schriftformerfordernis unterliegt allerdings nur die Befristungsabrede selbst, d. h. nur die Vereinbarung der Vertragslaufzeit.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Bei der Abfassung von Arbeitsverträgen hat der Arbeitgeber formelle und inhaltliche Mindeststandards auf der Grundlage des Nachweisgesetzes zu beachten.
Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen (Formular-)Arbeitsverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf – auch wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird – den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen, insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d.h. nichtig befunden werden.
Wichtig für den Arbeitnehmer
Klärung von Dauer, Art, Ort und Umfang der Tätigkeit, der Vergütung einschließlich etwaiger Nebenleistungen, des Urlaubsanspruchs sowie einer ordentlichen Kündbarkeit nach Ablauf der Probezeit.
Wichtig für den Arbeitgeber
Vor der Einstellung: Klärung, welche arbeitsrechtlichen Vorschriften auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, insbesondere Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen. Klärung von Dauer, Art, Ort und Umfang der Tätigkeit, der Vergütung einschließlich Nebenleistungen, der Urlaubshöhe, einer ordentlichen Kündbarkeit nach Ablauf der Probezeit, ggf. Einbeziehung tariflicher Bestimmungen, Wettbewerbsbeschränkungen und Vertragsstrafenregelungen; evtl. Änderungsvorbehalte hinsichtlich Aufgaben, Arbeitsort und -zeit; Dokumentation der individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen; ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats.
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags mit Sachgrund
Zwischen der Firma .................................................. (im Folgenden: "Arbeitgeber")