Begriff

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ein Beschäftigungsverhältnis, das auf bestimmte Zeit vereinbart wurde. Die Dauer kann kalendermäßig bestimmt sein. Dann handelt es sich um eine Zeitbefristung. Die Dauer kann sich auch aus dem Zweck der Arbeitsleistung ergeben. Hier spricht man von einer Zweckbefristung. Das befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Erreichen des festgelegten Datums oder des bestimmten Zwecks.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Seit dem 1.1.2001 hat das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) das Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) abgelöst. Das TzBfG regelt in seinem dritten Abschnitt (§§ 1421 TzBfG) umfassend alle Aspekte der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Eine bedeutsame Sondervorschrift über die Befristung von Arbeitsverhältnissen findet sich in § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Eine weitere Sonderregelung enthält das zum 1.7.2008 eingeführte Pflegezeitgesetz (PflegeZG).

Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (z. B. Befristung einer Arbeitszeiterhöhung) grundsätzlich nicht anwendbar. Ein Anspruch auf die befristete Absenkung der Arbeitszeit (Brückenteilzeit) ist seit 1.1.2019 in § 9a TzBfG geregelt. Bei einer Befristungskontrolle des gesamten Arbeitsvertrags ist zu überprüfen, ob die Befristung des Vertrags durch einen sachlichen Grund i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen unterliegt hingegen nur einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB (BAG, Urteil v. 8.8.2007, 7 AZR 855/06).

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