BMF, Schreiben vom 14.1.2022, IV C 2 – S 2770/20/10001 :001 (DOK 2022/0048244), BStBl I 2022, 160
Folgen aus dem BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl 2016 II, S….
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dürfen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der Besteuerung im Inland nicht berücksichtigt werden, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
Der BFH hat im Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl 2016 II S. …, entschieden, dass der Begriff der negativen Einkünfte i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG wie folgt auszulegen ist (2. Leitsatz):
„Negative Einkünfte des Organträgers i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG liegen nur dann vor, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlust verbleibt ”
Der BFH stützt seine Begründung darauf, dass der Gesetzgeber die Verlustabzugsbeschränkung der Vorschrift des § 14 Absatz. 1 Satz 1 KStG zugewiesen und damit in den Zusammenhang der Einkommenszurechnung als Rechtsfolge der Organschaft gestellt hat.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des Begriffs der negativen Einkünfte i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Entgegen der Auslegung im 2. Leitsatz des BFH-Urteils ist bei der Anwendung von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG jeweils isoliert auf die Einkünfte des Organträgers und auf die Einkünfte der einzelnen Organgesellschaften abzustellen.
Der BFH hat in diesem Urteil weiterhin folgende nicht streiterhebliche Aussagen zur gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG getroffen:
„Der Wortlaut (auch) des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG setzt voraus, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb – i.S.v. voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten – auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden […]. Besteht – wie im Streitfall – die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht anwendbar.”
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des Wortlauts des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1
Fundstellen
BStBl I, 2022, 160