Es gibt Situationen, in denen ärztlicherseits nur das Leistungsvermögen im Rahmen eines Leistungsbildes festgestellt werden kann. Typische Anlässe für die Erstellung eines Leistungsbildes sind:

  • das Begutachtungsergebnis ist AU auf Dauer

    oder

  • Bezugstätigkeiten können nicht benannt werden.

Für das Leistungsbild in Verbindung mit dem Ergebnis AU auf Dauer gilt: Ein Leistungsbild ist zu erstellen, wenn die Krankheitsfolgen eine wesentliche Einschränkung, bezogen auf das Erwerbsleben bzw. auf das Anforderungsprofil am letzten Arbeitsplatz, verursacht haben.

Für das Leistungsbild bei Fehlen einer Bezugstätigkeit gilt: Es gibt Situationen, in denen die Bezugstätigkeit trotz gezielter Ermittlung der Krankenkasse unklar bleibt oder in denen sie zwischen den Beteiligten strittig ist. Da das Vorliegen von AU aber in hohem Maße von den Anforderungen der Bezugstätigkeit abhängt, kann in solchen Fällen seitens des Medizinischen Dienstes oft nicht entschieden werden, ob AU vorliegt. In diesen Fällen kann ärztlicherseits nur das Leistungsvermögen festgestellt werden. Es liegt dann bei der Krankenkasse zu entscheiden, ob unter rechtlichen Gesichtspunkten AU besteht und hieraus ein Krankengeldanspruch abgeleitet werden kann oder nicht.

Bei Arbeitslosen nach dem SGB III richtet sich die Bezugstätigkeit nach dem zeitlichen Vermittlungsumfang, für den sie sich der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben.

Das im Rahmen einer sozialmedizinischen AU-Begutachtung in der gutachtlichen Stellungnahme definierte Leistungsbild einer oder eines Versicherten sollte die vorhandenen Aktivitäten besonders hervorheben, weil diese für die weitere Teilhabe am Arbeitsleben von entscheidender Bedeutung sind. Ressourcen, Defizite und Schwächen sind genau medizinisch zu beschreiben und zu begründen. Ein Leistungsbild sollte grundsätzlich erst erstellt werden, wenn sich der Krankheitszustand in seinem Verlauf weitgehend stabilisiert hat. In jedem Leistungsbild sind die definierten arbeitsmedizinischen Begriffe zu verwenden.

Das Aufzeichnen eines Leistungsbildes kann sich erübrigen, wenn das Leistungsvermögen dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes bzw. bei Arbeitslosen dem quantitativen Vermittlungsumfang, für den sie sich der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben, entspricht und damit keine Begründung für AU besteht.

Die Gutachterin oder der Gutachter kann auch Aussagen z. B. zu einem schriftlich formulierten Leistungsbild eines anderen Sozialleistungsträgers (z. B. aktueller Reha-Entlassungsbericht, Rentengutachten) treffen.

Die Erstellung eines Leistungsbildes erfordert aktuelle aussagekräftige Untersuchungsbefunde. Liegen diese nicht vor, so bedarf es einer Begutachtung mit persönlicher Befunderhebung.

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