BfF v. 17.06.2005, St I 4 - S 2471 - 210/2005, BStBl I 2005, 800
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02 entschieden, dass die Einbeziehung von gesetzlichen Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung des Kindes in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
In Höhe der Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung), die vom Arbeitgeber abgeführt werden und deshalb nicht in den Verfügungsbereich des Arbeitnehmers gelangen, können Einkünfte des Kindes keine Minderung der Unterhaltslasten und somit auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern bewirken.
Auch nach dem Beschluss des BVerfG ist Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Jahresgrenzbetrags der steuerrechtliche Begriff der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG).
Für den Bereich des Familienleistungsausgleichs gilt Folgendes:
Der Beschluss des BVerfG ist bei Kindern mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung auf alle nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle anzuwenden.
Die in DA-FamEStG 63.4.1.2 Abs. 5 genannten Regelungen zur Bestandskraft von Kindergeld-Festsetzungen sind zu beachten. Der Bescheid, mit dem eine Kindergeld-Festsetzung aufgehoben wird (Aufhebungsbescheid), trifft eine Entscheidung über die Rechtslage in einem bestimmten zurückliegenden Zeitraum bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe, soweit mit ihm nicht ein konkreter darüber hinausgehender Zeitraum geregelt wird oder der Bescheid einen bestimmten Regelungszeitraum in der Vergangenheit aufhebt. Aufhebungs- und Ablehnungsbescheid haben damit verfahrensrechtlich die gleiche Wirkung auf die Bestandskraft der Kindergeld-Festsetzung.
Die Bestandskraft des Aufhebungs- und Ablehnungsbescheides kann nur durchbrochen werden, wenn die Voraussetzungen einer Korrekturnorm, §§ 172 ff AO, § 70 Abs. 2 – 4 EStG erfüllt sind.
Eine Korrektur nach § 70 Abs. 4 EStG aufgrund des Beschlusses des BVerfG ist grundsätzlich nicht möglich, weil eine Änderung der Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung kein nachträgliches Bekanntwerden im Sinne der Vorschrift ist.
Sind bei einer Änderung zu Ungunsten des Kindergeldberechtigten aus anderen Gründen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 4 EStG gegeben, ist bei Vorliegen von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung § 177 Abs. 1 AO zu beachten, d.h. die Pflichtbeiträge sind zu berücksichtigen, soweit die Änderung reicht. Dies gilt auch bei der abschließenden Prüfung von Kindergeld-Festsetzungen.
Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ist zu beachten.
Aufgrund des vorgenannten Beschlusses des BVerfG ergeben sich die folgenden Änderungen der DA-FamEStG:
DA 63.4.2.1 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
Im Übrigen sind Einkünfte auch zu berücksichtigen soweit die Verfügungsbefugnis beschränkt ist (z.B. bei Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes).
Die Überschrift zu DA 63.4.2.8 wird wie folgt geändert:
DA 63.4.2.8 Besondere Ausbildungskosten und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
DA 63.4.2.8 Abs. 3 wird neu eingefügt:
(3)
Zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung) des Kindes geleistete Pflichtbeiträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen (Beschluss des BVerfG vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02). Die berücksichtigungsfähigen Beiträge sind nach Ermittlung der Einkünfte und Bezüge abzuziehen.
Normenkette
EStG § 63
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Fundstellen
BStBl I, 2005, 800