Andrea Kutschera, Norbert Minn
2.1 Lohnsteuer
Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sie können pauschal mit 25 % versteuert werden, wenn die Beihilfen im Kalenderjahr folgende Freigrenzen nicht übersteigen:
- für den Arbeitnehmer 156 EUR,
- für den Ehe-/Lebenspartner 104 EUR und
- für jedes Kind 52 EUR.
Voraussetzung ist, dass die Erholungsbeihilfen zweckentsprechend verwendet werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Zuwendung in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird. Ob der Arbeitnehmer verreist oder seinen Urlaub zu Hause verbringt, ist dagegen ohne Bedeutung.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn die Erholungsbeihilfe nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern durch Barlohnumwandlung erbracht wird.
Übersteigen die Beihilfen den jeweiligen Höchstbetrag, werden sie insgesamt als sonstiger Bezug versteuert oder es wird ein besonderer betriebsindividueller Pauschsteuersatz angewendet, den der Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen kann.
Betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 EUR steuerfrei
Es besteht die Möglichkeit einer steuerfreien Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Pro Jahr und Mitarbeiter bleiben bis zu 600 EUR steuerfrei. Dies gilt gleichermaßen auch für die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung.
Übersteigt die Leistung den Freibetrag von 600 EUR, ist nur der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig.
Zu den Leistungen gehören z. B. Maßnahmen zur Stressbewältigung und Entspannung, vor allem jedoch Maßnahmen auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen. Allerdings gilt die Steuerfreiheit nur, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.
Soweit die Leistung des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers steuerfrei ist und es sich um eine zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlte Zuwendung handelt, bleibt sie auch beitragsfrei zur Sozialversicherung. Soweit wegen Überschreitung des steuerlichen Freibetrags Steuerpflicht eintritt, hat dies ebenfalls Beitragspflicht zur Sozialversicherung zur Folge.
Zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen für die betriebliche Gesundheitsförderung hat die Finanzverwaltung eine Umsetzungshilfe veröffentlicht.
Erholungsbeihilfe bei typischen Berufskrankheiten
Ausnahmsweise können Erholungsbeihilfen als Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse steuerfrei bleiben. Erholungsbeihilfen zur Abwehr oder zur Heilung typischer Berufskrankheiten sind Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse und unterliegen daher nicht dem Lohnsteuerabzug.
Typische Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf stehen und für die betreffende Berufsgruppe typisch sind, z. B. Bleivergiftung, Silikose, Strahlenpilzerkrankung.
Die zweckentsprechende Verwendung der Erholungsbeihilfe muss sichergestellt sein, z. B. dadurch, dass der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe unmittelbar an eine Kurklinik oder ein Erholungsheim zahlt.
Erholungsbeihilfen als Sachzuwendung
Erholungsbeihilfen können auch als Sachzuwendung gewährt werden. Die unentgeltliche oder verbilligte Unterbringung von Arbeitnehmern in Erholungsheimen des Arbeitgebers rechnet daher ebenfalls zu den pauschalierungsfähigen Erholungsbeihilfen.
Bewertung der Sachzuwendung
Der geldwerte Vorteil ist mit dem entsprechenden Pensionspreis eines vergleichbaren Beherbergungsbetriebs am selben Ort zu bewerten, ggf. abzüglich des Preises, den der Arbeitnehmer gezahlt hat. Preisabschläge sind zulässig, wenn der Arbeitnehmer als Gast einschränkende Regelungen zu beachten hat, die für Hotels und Pensionen allgemein nicht gelten. Eine Bewertung der Unterkunft und Verpflegung mit den amtlichen Sachbezugswerten ist dagegen nicht zulässig.
2.2 Sozialversicherung
Erholungsbeihilfen, die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG pauschal versteuert werden, sind beitragsfrei zur Sozialversicherung. Wird von der o. g. Möglichkeit der pauschalen Versteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gebrauch gemacht, führt diese pauschale Versteuerung ebenfalls zur Beitragsfreiheit. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich bei Zuwendung nicht um eine Einmalzahlung i. S. d. § 23a SGB IV handelt. Soweit es sich bei der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschalver...