Andrea Kutschera, Norbert Minn
7.1 Lohnsteuer
Fortlaufend gezahlte Übergangsbeihilfen, die private Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bis zur Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersversorgung gewähren, sind als laufender Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
Steuerfreie Entgeltersatzleistungen
Übergangsgelder, die als Entgeltersatzleistungen von der Deutschen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet werden, bleiben steuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
7.2 Sozialversicherung
Übergangsbeihilfen, die als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu betrachten sind, sind gleichermaßen beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
Trennung zwischen Übergangsbeihilfen und betrieblicher Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung liegt nur vor, wenn Altersbezüge frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres (bei vor dem 1.1.2012 erteilten Versorgungszusagen gilt das 60. Lebensjahr) zur Auszahlung kommen. Da für den Aufbau von betrieblicher Altersversorgung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können, die jedoch nicht für Übergangsbeihilfen gelten, ist auf eine sorgfältige Trennung von Übergangsbeihilfen und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu achten. Andernfalls werden die steuerlichen Vergünstigungen für die betriebliche Altersversorgung nicht gewährt.
Übergangsbeihilfen sind grundsätzlich nicht als beitragspflichtiger Versorgungsbezug zur Kranken- und Pflegeversicherung zu werten. Zahlungen des Arbeitgebers an (ehemalige) Arbeitnehmer im rentennahen Alter für die Zeit zwischen Ende der Beschäftigung und Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand sind als "Übergangszahlungen" keine Versorgungsbezüge i. S. d. § 229 SGB V. Es fehlt in diesem Fall am "Alterssicherungszweck". Auch hat das Erreichen einer für den Ruhestand typischen Altersgrenze mit Einsetzen der "regulären" betrieblichen Altersversorgung keine Auswirkung auf die beitragsrechtliche Beurteilung von daneben gewährten Übergangsbeihilfen. Lediglich, wenn der Beginn der Betriebsrente mittels eines Übergangsgeldes oder einer Übergangsbeihilfe ab einer für den Ruhestand typischen Altersgrenze "vorgezogen" wird, gilt etwas anderes: In diesem Fall ist die Leistung als Versorgungsbezug i. S. d. § 229 SGB V anzusehen. Des Weiteren hat die Rechtsprechung entschieden, dass unbefristete Leistungen, die ein (ehemaliger) Arbeitgeber an Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anfänglich mit Überbrückungsfunktion auch über den Renteneintritt hinaus zahlt, zunächst keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge darstellen. Sie sind jedoch ab dem Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Rente bzw. spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze als beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen. Ab diesem Zeitpunkt dienen sie einem Versorgungszweck und haben nicht nur Überbrückungsfunktion.