6.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn
Als Erholungsbeihilfen kommen sowohl Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Urlaub bzw. eine Kur als auch die Unterbringung in Erholungsheimen des Arbeitgebers in Betracht. Erholungsbeihilfen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Erholungsmaßnahmen als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse
Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn Erholungsbeihilfen dem Arbeitnehmer zur Abwehr drohender bzw. zur Beseitigung bereits eingetretener Gesundheitsschäden durch eine typische Berufskrankheit zugewendet werden. In Zweifelsfällen ist ein Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung durch ein Sachverständigengutachten darzulegen.
Bei der Unterbringung und Verpflegung von Arbeitnehmern in Erholungsheimen des Arbeitgebers richtet sich die Bewertung des geldwerten Vorteils nach dem Pensionspreis eines vergleichbaren Beherbergungsbetriebs am selben Ort. Preisabschläge sind möglich, wenn der Arbeitnehmer z. B. nach der Hausordnung Bedingungen unterworfen wird, die für Hotels und Pensionen allgemein nicht gelten. Eine Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ist weder für die Unterkunft noch für die Verpflegung zulässig.
6.2 Pauschalierung mit 25 %
Erholungsbeihilfen können mit einem Steuersatz von 25 % pauschal versteuert werden, wenn die Erholungsbeihilfen folgende Beträge nicht übersteigen:
- 156 EUR für den Arbeitnehmer,
- 104 EUR für seinen Ehe- bzw. Lebenspartner
- 52 EUR für jedes Kind.
Ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt ist nicht erforderlich. Ohne Bedeutung ist, ob die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder durch Barlohnumwandlung erbracht werden.
Bei den genannten Höchstbeträgen handelt es sich um Freigrenzen. Die Pauschalierung mit 25 % ist danach insgesamt unzulässig, wenn der Arbeitgeber höhere Erholungsbeihilfen zuwendet. Zur Ermittlung der Freigrenze sind alle Erholungsbeihilfen zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer in demselben Kalenderjahr bereits gewährt worden sind. Die Jahreshöchstbeträge für den Arbeitnehmer, seinen Ehe- oder Lebenspartner und seine Kinder sind personenbezogen zu betrachten und müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden.
Hat der Arbeitgeber Erholungsbeihilfen in einem Kalenderjahr pauschal versteuert und wendet er dem Arbeitnehmer und seinen Familienangehörigen im gleichen Kalenderjahr weitere Erholungsbeihilfen zu, können diese nicht pauschal versteuert werden, wenn zusammen mit den bereits zugeflossenen Erholungsbeihilfen die Freigrenzen von 156 EUR, 104 EUR bzw. 52 EUR überschritten werden. Allerdings ist die Pauschalierung der zuerst gewährten Erholungsbeihilfen deshalb nicht rückgängig zu machen.
Keine Zusammenrechnung mit Urlaubsgeld
Für die Berechnung der Pauschalierungsgrenzen sind Erholungsbeihilfen nicht mit Urlaubsgeldern zusammenzurechnen.
Ob der Arbeitnehmer den Urlaub zu Hause verbringt oder eine Urlaubsreise bzw. Kur durchführt, ist für die Frage der Pauschalierung nicht entscheidend. Es gibt auch keine Vorgaben zur Länge des Urlaubs. Die zweckentsprechende Verwendung einer Erholungsbeihilfe in bar wird im Allgemeinen unterstellt, wenn die Gewährung der Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit dem Urlaub oder der Kur erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang ist erfüllt, wenn die Erholungsmaßnahme 3 Monate vor oder nach der Gewährung der Erholungsbeihilfe angetreten oder beendet wird oder innerhalb dieses Zeitraums eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte Erholungsmaßnahme erfolgt, z. B. bei Buchung eines Erholungsurlaubs.
Der BFH hat entschieden, dass nur dann davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer die Erholungsbeihilfe zu Erholungszwecken verwendet, wenn der Arbeitgeber über die Verwendung der Mittel tatsächlich Kenntnis erlangt. Die Finanzverwaltung erwartet dagegen eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers über die zweckentsprechende Verwendung nur dann, wenn der zeitliche Zusammenhang von 3 Monaten nicht eingehalten ist.