Ein Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a Abs. 1 StGB ist nach einem Urteil des BGH[1] auch dann gegeben, wenn nicht nur Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt worden sind, sondern für den betreffenden Zeitraum auch keinerlei Lohn an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist. Damit findet das Entstehungsprinzip auch Einzug in die Haftungsregelungen, von denen besonders häufig bei GmbH-Geschäftsführern von insolvent gewordenen Unternehmen Gebrauch gemacht wird.[2]

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