Als durchführende Stelle für die Betriebsprüfungen beim Arbeitgeber obliegt es den Rentenversicherungsträgern, die ordnungsgemäße Berücksichtigung des Arbeitsentgelts unter Anwendung des Entstehungsprinzips sowie des Zuflussprinzips bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu prüfen.

Gelangt der Rentenversicherungsträger dabei zu der Erkenntnis, dass fiktive Entgelte zugrunde zu legen sind, kommt es zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.[1]

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