6.1 Sachbezüge

Erhält der Arbeitnehmer ausschließlich Sachbezüge, muss der Arbeitgeber als Schuldner der Gesamtsozialversicherungsbeiträge die Beiträge feststellen, die auf den Wert der Sachbezüge entfallen. Diese Beiträge muss er an die Einzugsstelle abführen. Für diese Fälle bestimmt § 28g Satz 4 SGB IV, dass der Arbeitgeber einen erweiterten Rückgriff hat. Damit kann er den Anspruch auf die Arbeitnehmeranteile gegenüber dem Arbeitnehmer auch nach dem Ende der Beschäftigung geltend machen.

6.2 Beitragspflichtige Zuschüsse zu Entgeltersatzleistungen bei Bezug von Sachbezügen

Die Bestimmung des § 28g Satz 4 SGB IV ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen Zuschüsse des Arbeitgebers erzielt, die nach den Bestimmungen des § 23c SGB IV beitragspflichtig werden. Die Regelung des § 28g Satz 4 SGB IV bezieht sich zwar nur auf den Sachverhalt, in dem ausschließlich Sachbezüge gewährt wurden. Dieser Sachverhalt ist heutzutage während einer Beschäftigung nicht mehr üblich. Dennoch kann er auftreten, und wenn, dann vermehrt für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen. Die Regelung wird auch in den Fällen angewendet, in denen nicht ausschließlich Sachbezug gewährt wird, der Barbezug für den vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil jedoch nicht ausreicht. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitragsanteil teilweise vorleisten. Diese Regelung sichert dem Arbeitgeber bei Vorliegen beitragspflichtiger Einnahmen den Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

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