Wird anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellt, dass keine oder zu wenig Beiträge für einen oder mehrere Versicherte abgeführt worden sind, werden die vorher zu wenig berechneten Beiträge nachberechnet. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt, die möglicherweise zu wenig einbehaltenen Arbeitnehmeranteile für andere als die letzten 3 Lohn- oder Gehaltsperioden vom Lohn oder Gehalt einzubehalten. Das gilt nicht, wenn sich herausstellt, dass

  • der unterbliebene Abzug auf vorsätzlich oder grob fahrlässigen Angaben des Arbeitnehmers beruht,
  • es sich um Beitragsanteile handelt, die allein vom Arbeitnehmer zu tragen sind,
  • es sich um Beitragsanteile handelt, die vom Arbeitnehmer zu fordern sind, weil ausschließlich Sachbezüge gewährt wurden, oder
  • es sich um Beitragsanteile handelt, weil der beitragspflichtige Barbezug nicht ausreicht, die Arbeitnehmeranteile zu finanzieren.
 
Achtung

Beitragszahlung darf nicht verweigert werden

Wegen der fehlenden Abzugsmöglichkeit dürfen Arbeitgeber die Zahlung der nacherhobenen Beiträge nicht verweigern. Der Einwand, er könne die Beitragsanteile des Versicherten infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr kürzen, ist nicht zulässig.

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