1.1 Beitragszeitraum
Die Beiträge werden grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft berechnet. Dabei werden
- die Woche mit 7 Tagen,
- der Monat mit 30 Tagen und
- das Kalenderjahr mit 360 Tagen
angesetzt. Erstreckt sich die Beitragspflicht nicht über einen vollen Kalendermonat, sind für die Beitragsberechnung die tatsächlichen Kalendertage des entsprechenden Monats zu berücksichtigen. Ausgangswert für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
1.2 Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit (Gesamtsozialversicherungsbeiträge) sind bei jeder Lohn- oder Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber zu berechnen. Sie werden durch Lohnabzug vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil an die zuständige Krankenkasse entrichtet. Hierbei werden auch die Umlagen zur Insolvenzgeldversicherung sowie zum Umlageverfahren berücksichtigt. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.
Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich aus dem Arbeitsentgelt. Dabei ist nach § 14 SGB IV zu unterscheiden zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.
Laufendes Arbeitsentgelt sind alle Zuwendungen, die für die Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen gezahlt werden. Einmalzahlungen sind dagegen Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld).
Laufendes Arbeitsentgelt ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung grundsätzlich in dem Entgeltabrechnungszeitraum (Monat) für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen, in dem es erzielt wurde, d. h. die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden.
1.3 Zuordnung der Einmalzahlungen
Einmalzahlungen sind dagegen immer dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Wird in diesem Monat die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung durch das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlung überschritten, ist eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu bilden und der beitragspflichtige Anteil nach Versicherungszweigen zu errechnen. Bei Zahlung in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. ist unter Umständen die Märzklausel anzuwenden.
Einmalige Einnahmen sind dann nicht mehr dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer darauf schriftlich verzichtet hat.