Der Beginn der Verzinsung bleibt auch dann maßgebend, wenn die Krankenkasse den Antrag auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung und/oder zur BA nicht bearbeiten kann und insoweit an die zuständigen Stellen (Rentenversicherungsträger und Agentur für Arbeit) weiterleitet.

Ist der Antrag unvollständig, so tritt an die Stelle des Eingangs der Zeitpunkt, an welchem dem Versicherungsträger alle Angaben für eine ordnungsmäßige Bearbeitung des Antrags vorliegen. Durch diese Regelung wird der Versicherungsträger davor geschützt, dass Ermittlungen wegen eines unvollständigen Antrags zu seinen Lasten gehen. Dies gilt jedoch nur soweit zugunsten der Versicherungsträger, als diese nicht die erforderlichen Angaben ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand selbst ermitteln können.

Krankenkasse stellt zu Unrecht gezahlte Beiträge fest

Sofern die Krankenkasse selbst feststellt, dass der Arbeitgeber Beiträge zu Unrecht gezahlt hat, beginnt die Zinszeit nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats nach der Mitteilung der Krankenkasse über die Beitragsrückzahlung an den Arbeitgeber. Es kann davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Angaben festgestellt wurden und die Krankenkassen unverzüglich einen entsprechenden Bescheid erteilen.

Feststellung zu Unrecht gezahlter Beiträge durch Betriebsprüfung

Bei einer durchgeführten Betriebsprüfung gilt als Mitteilung der von dem prüfenden Rentenversicherungsträger zu erstattende "Bericht über die Beitragsüberwachung einschließlich des Meldeverfahrens". Dabei ist für den Beginn eines eventuellen Zinszeitraums der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Empfangsberechtigte die Mitteilung erhalten hat. Die Verzinsung endet in allen Fällen mit Ablauf des letzten Kalendermonats vor der Zahlung des Erstattungsbetrags durch den Versicherungsträger.

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