Rentenversicherungsbeiträge können für folgende Personenkreise erstattet werden[1]:

  1. Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
  2. Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
  3. Witwen, Witwer oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes (Witwen-/Witwer-, Waisenrente) nicht besteht,
  4. Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.
 
Praxis-Tipp

Information von Arbeitnehmern

Von diesen Konstellationen sind im Unternehmen z. B. beschäftigte Rentner oder ausländische Arbeitnehmer, die nach kurzer Beschäftigungszeit in Deutschland in ihr Heimatland zurückkehren, betroffen. Zu den nachfolgenden Sachverhalten kann der Arbeitgeber grundsätzliche Informationen vermitteln. Darüber hinaus sollte er den betroffenen Arbeitnehmer jedoch an die Deutsche Rentenversicherung verweisen.

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