Selbst wenn Beiträge zu Recht entrichtet worden sind, besteht oftmals weder ein Anspruch auf freiwillige Versicherung noch auf Rente.
In diesen Fällen sieht das SGB VI die Erstattung der Versichertenanteile der Rentenversicherungsbeiträge sowie der vollen Höherversicherungsbeiträge – gleichgültig, wer diese getragen hat – vor.
Zeitpunkt der Antragstellung
Die Erstattung zu Recht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge kann jederzeit beantragt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erstattung erfüllt sind.
5.1 Erstattung bei Wegfall der Versicherungspflicht
Versicherte, bei denen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht (z. B. Beamte), können die Erstattung der Beiträge beantragen. Der Grund für den Wegfall der Versicherungspflicht ist unerheblich (z. B. Aufgabe der Beschäftigung, Rückkehr ins Ausland, Übernahme ins Beamtenverhältnis). Es genügt also, dass Versicherungspflicht einmal bestanden hat und jetzt nicht mehr besteht.
5.2 Allgemeine Wartezeit durch Versicherungsfreie/-befreite wird nicht erfüllt
Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.
5.3 Ausschluss der Erstattung
Eine Erstattung ist ausgeschlossen,
- wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht wurde oder
- solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Die Rentenversicherungsbeiträge werden allerdings erst erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Rentenversicherungspflicht 24 Monate abgelaufen sind und nicht erneut Rentenversicherungspflicht eingetreten ist.
5.4 Kein Erstattungsanspruch für Ausländer nach Rückkehr ins Heimatland
Für die Prüfung des Rechts auf freiwillige Versicherung ist auch eine Pflichtversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften eines der übrigen Mitgliedstaaten der EU zu berücksichtigen. Somit kann auch ein in der Bundesrepublik beschäftigter Ausländer nach der Rückkehr in sein Heimatland unter Umständen freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung leisten, auch wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat. Daher besteht kein Anspruch auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 SGB VI.
5.5 Regelaltersgrenze erreicht und kein Erfüllen der allgemeinen Wartezeit
Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit (60 Monate) nicht erfüllt haben, erhalten auf Antrag die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge erstattet. Wird nach Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nach Erreichen der Regelaltersgrenze erneut eine Beschäftigung aufgenommen, ist diese Beschäftigung rentenversicherungsfrei.
5.6 Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge bei Tod des Versicherten
Hat ein Verstorbener bis zu seinem Tode die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt, sodass kein Anspruch auf Rente wegen Todes besteht, werden die von dem Verstorbenen entrichteten Rentenversicherungsbeiträge auf Antrag erstattet. Halbwaisen haben aber nur dann einen Anspruch auf Beitragserstattung, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
5.7 Höhe des Erstattungsbetrags
Die zu Recht entrichteten Rentenversicherungsbeiträge werden in der Höhe erstattet, in der der Versicherte sie getragen hat. Dabei ist durchaus eine prozentuale Errechnung des Erstattungsbetrags nach der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zulässig. War mit dem Arbeitnehmer ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird dem Arbeitnehmer nur der vom Arbeitgeber getragene Arbeitnehmeranteil erstattet.
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge zur Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet.
In Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, ist die Beitragserstattung bei dem Ausgleichsverpflichteten entsprechend zu kürzen und bei dem Ausgleichsberechtigten entsprechend zu erhöhen. Somit wird der Erstattungsbetrag wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs entweder erhöht oder gemindert. Ein Erstattungsbetrag ergibt sich auch dann, wenn neben dem Betrag aus einem Versorgungsausgleich keine weiteren erstattungsfähigen Beträge vorhanden sind. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.