Eine "Fehlversicherung" liegt vor, wenn die Rentenversicherungsbeiträge an die knappschaftliche Rentenversicherung gezahlt wurden, obwohl sie für die allgemeine Rentenversicherung bestimmt waren. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall.

Diese Fehlversicherung zwischen der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung wird in der Weise berichtigt, dass der nicht zuständige Versicherungsträger die zu Unrecht gezahlten Beiträge beanstandet und an den zuständigen Versicherungsträger überweist. Die Beiträge gelten als zu Recht gezahlte Beiträge des Versicherungszweigs, der die Beiträge entgegennimmt. Differenzbeträge zwischen den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung und den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen. Bei Überzahlungen erhalten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Erstattung.

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