Eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist auch bei Entgeltkürzungen in folgender Konstellation ausgeschlossen: Wenn es sich z. B. um einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit[1] handelt und

  • dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt gekürzt wird und
  • diese Kürzung nicht auf einer nachträglichen Minderung des Arbeitsentgelts beruht.

Selbstverschuldeter Ausschluss von einem beruflich veranlassten Lehrgang

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Auffassung vertreten, dass es sich um einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers handelt, wenn der Arbeitnehmer selbstverschuldet von einem beruflich veranlassten Lehrgang ausgeschlossen wurde und der Arbeitgeber daraufhin die Erstattung der Lehrgangskosten verlangte. Wegen des Schadensersatzanspruchs handelt es sich nicht um eine Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Eine Erstattung der auf den Schadensersatzanspruch entfallenden Beiträge kommt hier nicht in Betracht.

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