4.2.1 Leistungsinanspruchnahme für Erstattungszeitraum
Die zweite Alternative der oben dargestellten Regelung ("Beiträge sind nicht zu erstatten, wenn der Versicherungsträger Leistungen zu erbringen hat") gilt nicht für die Rentenversicherung. Die Ausnahme ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen der Rentenversicherung: Aus der Beitragszahlung entsteht hier nahezu immer der Anspruch auf eine später zu erbringende Leistung, nämlich die Rente. Ohne diese Ausnahme wäre eine Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen faktisch unmöglich. Die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherte Sach- oder Geldleistungen in Anspruch genommen hat. Von der Erstattung ausgeschlossen sind somit alle Beiträge, die bis zur Erteilung des die Leistung zusprechenden Bescheids bereits entrichtet worden sind.
Keine Beitragserstattung bei Leistungsgewährung
Das BSG hat ausdrücklich bestätigt, dass die Beiträge nicht zu erstatten sind, wenn der Rentenversicherungsträger aus den Beiträgen eine Regelleistung, z. B. eine Rehabilitationsleistung, gewährt hat.
Außerdem hat das BSG entschieden, dass eine Regelleistung dem Versicherten auch dann gewährt worden ist, wenn sie ihm nur zu einem Teil (Teilkur) und nicht in dem zulässigen Gesamtumfang erbracht worden ist. Auch in einem solchen Fall ist die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit bis zur Beendigung der Teil-Regelleistung ausgeschlossen.
4.2.2 Ausschluss der Erstattung verjährter Rentenversicherungs-Pflichtbeiträge
Die bis zur Betriebsprüfung entrichteten Rentenversicherungsbeiträge gelten als zu Recht entrichtete Beiträge, wenn sie – trotz fehlender Versicherungspflicht – bei einer Betriebsprüfung nicht beanstandet wurden. Eine Erstattung ist dann nicht mehr möglich.
Diese Regelungen sind auch für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der für die Erstattung maßgebenden Verjährungsfrist von 4 Jahren maßgebend. Damit gelten zu Unrecht entrichtete Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ablauf der Verjährungsfrist von 4 Jahren als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Eine Erstattung der Beiträge ist also nicht mehr möglich. Es entsteht somit keine Schlechterstellung gegenüber der Situation, wenn der Antragsteller tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre. Davon ist er bis zur Feststellung des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht auch ausgegangen.
4.2.3 Beanstandungsschutz für Rentenversicherungsbeiträge
Für die Erstattung – grundsätzlich – zu Unrecht entrichteter verjährter Rentenversicherungsbeiträge existiert eine Sonderregelung. Dieser sog. Beanstandungsschutz gilt allerdings nur, wenn
- der Arbeitnehmer auf die Wirksamkeit der Beiträge vertraut hat und
- sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Beanstandung schutzwürdig ist.
Zugunsten des Beschäftigten ist dabei zu entscheiden, wenn er im Hinblick auf die Beitragsentrichtung finanzielle Dispositionen getroffen oder nicht getroffen hat. Der Vertrauensschutz ist zu versagen, wenn der Beschäftigte durch sein Verhalten die unrechtmäßige Beitragsentrichtung veranlasst hat. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 SGB IV ist von den Sozialversicherungsträgern von Amts wegen zu beachten und gilt nicht für sonstige Beiträge (wie z. B. freiwillige Beiträge) zur Rentenversicherung.
Bei einer Wandlung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bis dahin als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt angesehenes Arbeitsentgelt nicht mehr dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet wird, sind die überzahlten Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich zu erstatten.