9.1 Zuständigkeit der Krankenkasse
Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig, soweit sich nicht die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers oder der Bundesagentur für Arbeit ergibt. Der Antragsvordruck auf Rückzahlung der Beiträge ist bei der Krankenkasse einzureichen, an welche die Beiträge entrichtet worden sind oder zu entrichten waren. Sind aber z. B. Leistungen des Rentenversicherungsträgers oder der Agentur für Arbeit gewährt worden oder ist der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt, ist der Rentenversicherungsträger bzw. die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Information des Rentenversicherungsträgers
Der zuständige Rentenversicherungsträger ist dann über die Erstattung zu benachrichtigen, wenn die Meldung storniert wurde. Hierdurch sollen die Rentenversicherungsträger zusätzlich zur Stornierung der von der Erstattung betroffenen Beitragszeiten im Meldeverfahren einen Hinweis über den Erstattungszeitraum im Versicherungskonto aufnehmen können.
Die Benachrichtigung enthält bei mitarbeitenden Familienangehörigen und GmbH-Gesellschaftern die Aussage, dass die Einzugsstelle ihre versicherungsrechtliche Beurteilung mit dem für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger abgestimmt hat und dessen Auffassung teilt.
Eine Benachrichtigung der Agenturen für Arbeit über die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung durch die Einzugsstelle ist hingegen nicht erforderlich und soll deshalb grundsätzlich unterbleiben.
9.2 Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers
Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge ist der Rentenversicherungsträger zuständig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Seit Beginn des Erstattungszeitraums sind Leistungen (zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Rente) beantragt, bewilligt oder gewährt worden.
- Die Beiträge sollen dem Rentenversicherungsträger als Beiträge zur freiwilligen Versicherung verbleiben oder für den Erstattungszeitraum sollen freiwillig Beiträge nachgezahlt werden.
- Die Beiträge unterliegen dem Beanstandungsschutz des § 26 Abs. 1 SGB IV, wenn seitens des Versicherten nicht auf den Beanstandungsschutz verzichtet wird.
- Der Erstattungsanspruch ist ganz oder teilweise verjährt.
- Ein Bescheid über eine Forderung des Rentenversicherungsträgers (z. B. Rückforderung von Leistungen) liegt vor.
- Beiträge wurden für Zeiten nach Beginn einer mitgliedstaatlichen Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt und eine Rentenversicherungspflicht nach Anhang XI Deutschland Nr. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht beantragt.
- Die Beiträge gelten als zur Rentenversicherung gezahlt.
Zuständig für die Bearbeitung des Erstattungsantrags ist der aktuelle kontoführende Rentenversicherungsträger des betroffenen Versicherten.
9.3 Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit
Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist die Agentur für Arbeit zuständig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Seit Beginn des Erstattungszeitraums sind Leistungen gewährt worden. Dabei kann es sich z. B. um Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Unterhaltsgeld handeln.
- Der Erstattungsanspruch ist ganz oder teilweise verjährt.
- Es liegt ein Bescheid der Agentur für Arbeit über die Rückzahlung von Leistungen vor.
- Die Beiträge gelten als zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Krankenkasse oder die Geschäftsstelle der Krankenkasse, an welche die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden sind, ihren Sitz hat. Sind Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an mehrere Krankenkassen entrichtet worden, so ist für die Erstattung die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Krankenkasse liegt, an die Beiträge zuletzt zu Unrecht entrichtet wurden.
Der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II steht einer Beitragserstattung nicht entgegen, da es keine beitragsfinanzierte Sozialleistung ist. Insoweit wirkt sich der Bezug des Bürgergeldes auch nicht auf die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Erstattungsantrags aus. D. h., liegen keine anderen Gründe für eine Zuständigkeitsänderung vor, bleibt die Krankenkasse zuständig.