Als Nachweise bei Stiefeltern[1] kommen wahlweise in Betracht:

  • Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (s. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld – Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen);
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind;
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrags);
  • aktueller ELStAM-Ausdruck des Wohnsitzfinanzamts (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrags).
[1] Eltern i. S. d. § 56 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGB I.

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