Als Nachweise bei Pflegeeltern[1] kommen wahlweise in Betracht:

  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamts über "Vollzeitpflege" nach § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamts über Pflegeverhältnis. Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der "Pflegeeltern"; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt – Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelterneigenschaft);
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind;
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrags).
[1] Eltern i. S. d. § 56 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 SGB I.

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