In Einzelfällen kommt es vor, dass ein Beschäftigter zwar nicht mit seinem laufenden Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschreitet, aber durch die Gewährung regelmäßiger und mit hinreichender Sicherheit zu erwartender Einmalzahlungen jedoch insgesamt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen übersteigt und deshalb krankenversicherungsfrei ist. Grundsätzlich ist in diesen Fällen der Beitragszuschuss von dem Ausgangswert zu berechnen, der bei bestehender Krankenversicherungspflicht maßgebend wäre. Dies sind in den einzelnen Monaten das laufende Arbeitsentgelt (welches unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt) und im Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die Einmalzahlung gezahlt wird, das laufende und das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt.
5.1 Neuberechnung des Beitragszuschusses durch Zahlung einer Prämie
Sofern der Angestellte Einmalzahlungen erhält, ist eine Neuberechnung des Beitragszuschusses vorzunehmen. Die Einschränkung, dass als Beitragszuschuss höchstens die Hälfte dessen zusteht, was der Angestellte für seine Versicherung tatsächlich aufwendet, bezieht sich nicht nur auf den Zuordnungsmonat bei Zahlung einer Prämie. Sie bezieht sich auf den gesamten Zeitraum, der für die Berechnung der Beiträge aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt heranzuziehen ist. Dies bedeutet, dass sich bei Gewährung von Einmalzahlungen rückwirkend sowohl der Zuschuss verändert als auch der Anteil des Versicherten zu seinen Aufwendungen der privaten Krankenversicherung. Damit muss eine Neuberechnung für den entsprechenden Zeitraum vorgenommen werden. Es gelten die Regelungen wie bei Einmalzahlungen.
Beitragszuschuss bei Zahlung eines Weihnachtsgeldes
Eine Arbeitnehmerin ist bereits seit 1999 privat krankenversichert. Ihr monatlicher Beitrag für die PKV beträgt 820 EUR. Ihr Entgelt überschreitet die für sie geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2024 i. H. v. 62.100 EUR nur durch ein regelmäßig im Dezember gezahltes Weihnachtsgeld i. H. v. 6.000 EUR. Ihr monatliches Gehalt beträgt 4.850 EUR. Im Jahr 2024 sind für die Bemessung des Beitragszuschusses für die PKV der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz anzusetzen. Diese betragen 14,6 % und 1,7 %. Bei einem monatlichen Entgelt von 4.850 EUR errechnet sich der Beitragszuschuss ab 1.1.2024 wie folgt:
4.850 EUR × 16,3 |
= 395,28 EUR |
100 × 2 |
Ergebnis: Die Hälfte des monatlichen PKV-Beitrags beträgt (820 EUR : 2 =) 410 EUR. Der Beitragszuschuss beträgt somit 395,28 EUR.
Im Dezember beträgt das Arbeitsentgelt (Gehalt 4.850 EUR + Weihnachtsgeld 6.000 EUR =) 10.850 EUR. Der Beitragszuschuss vom Gehalt wird wie in den Vormonaten ermittelt. Vom Weihnachtsgeld ist in Anlehnung an die beitragsrechtlichen Regelungen bei Einmalzahlungen folgender Betrag für die Zuschussberechnung zugrunde zu legen:
Jahresbeitragsbemessungsgrenze |
|
62.100 EUR |
bisherige Grundlage für den Beitragszuschuss |
(4.850 x 12 =) |
58.200 EUR |
Differenz |
|
3.900 EUR |
Im Dezember 2024 ist der Beitragszuschuss daher von (Gehalt: 4.850 EUR + Anteil vom Weihnachtsgeld: 3.900 EUR =) 8.750 EUR zu berechnen:
8.750 EUR × 16,3 |
= 713,13 EUR |
100 × 2 |
Allerdings ist auch in diesen Fällen der Höchstzuschuss des Arbeitgebers auf die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags begrenzt. Damit ergibt sich für Dezember 2024 folgender Zuschuss:
Hälfte des jährlichen PKV-Beitrags |
(12 x 820 EUR : 2 =) |
4.920 EUR |
bereits geleisteter Arbeitgeberzuschuss |
(11 x 395,28 EUR =) |
4.348,08 EUR |
Differenz |
(4.920 EUR – 4.348,08 EUR =) |
571,92 EUR |
Der Beitragszuschuss für Dezember 2024 beträgt somit 571,92 EUR.
5.2 Praktische Umsetzung
Aus Gründen einer praktikablen Handhabung kann von der bei Krankenversicherungspflicht geltenden Regelung abgewichen werden. Der Beitragszuschuss kann während des gesamten Jahres in der Höhe gezahlt werden, der bei Anwendung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175,00 EUR; 2023: 4.987,50 EUR) zu zahlen wäre. Dies führt im Ergebnis – über das Kalenderjahr betrachtet – zu einem Beitragszuschuss in gleicher Höhe wie bei der für Pflichtbeiträge vorgeschriebenen Berechnungsweise.