Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung[1] versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Pflegeversicherungsbeiträge. Der Zuschuss wird aus 1,7 % (bis 30.6.2023: 1,525 %), im Bundesland Sachsen aus 1,2 % (bis 30.6.2023: 1,025 %), des Arbeitsentgelts errechnet. Zum Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder ist kein Zuschuss vom Arbeitgeber zu zahlen.

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