Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung tragen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung allein.
Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.
1.1 Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses
Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung oder privaten Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 SGB V und nach § 61 Abs. 1 SGB XI zur Zuschussleistung verpflichtet ist. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig höhere Zuschüsse, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
1.2 Monatliches Arbeitsentgelt unterschreitet Jahresarbeitsentgeltgrenze
In Einzelfällen kommt es vor, dass ein Beschäftigter zwar mit seinem laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen nicht übersteigt, er aber durch Gewährung regelmäßiger Einmalzahlungen die Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschreitet und deshalb wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist. Dem Grunde nach ist auch in solchen Fällen der Beitragszuschuss von dem Ausgangswert zu berechnen, der bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wäre. Dies ist
- in den einzelnen Monaten das – unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende – laufende Arbeitsentgelt und
- in den Monaten, in denen die Einmalzahlungen gezahlt werden, das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlungen.
Die gesetzlichen Krankenkassen erheben allerdings bei freiwilligen Mitgliedern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen krankenversicherungsfrei sind, die monatlichen Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze. Die Krankenkasse geht auch dann so vor, wenn das laufende Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Aus Gründen der praktikablen Handhabung ist es in diesen Fällen zulässig, als Beitragszuschuss die Hälfte des Höchstbeitrags zu zahlen. Dies wäre bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht nicht der Fall.
Änderung des Beitragszuschusses
Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer ändert sich der Beitragszuschuss infolge der Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze grundsätzlich immer nur zum 1.1. eines Kalenderjahres. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich bei einer Beitragssatzveränderung im Laufe eines Kalenderjahres.
1.3 Höhe des Beitragszuschusses
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Dies ist i. d. R. die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
Bei Versicherten mit Anspruch auf Krankengeld beträgt der Beitragszuschuss im Jahr 2024 377,78 EUR (zzgl. halber Zusatzbeitrag). Bei Versicherten ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt der Beitragszuschuss im Jahr 2024 362,25 EUR (zzgl. halber Zusatzbeitrag).