Arbeitnehmer, die sich gegen das Risiko der Pflege privat versichert haben, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen zur privaten Pflegeversicherung. Allerdings wird der Zuschuss nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
- die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
- sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden, und
- die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten, betreibt.
Versicherungsbescheinigung für Zuschussberechtigung
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Zuschussberechtigung durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Diese darf von dem privaten Versicherungsunternehmen nur dann ausgestellt werden, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Versicherung nach den vorgenannten Voraussetzungen betreibt. Die Bescheinigung muss zu den Entgeltunterlagen genommen werden. Die Bescheinigung ist alle 3 Jahre zu erneuern.
Als Beitragszuschuss ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen hätte. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitragssatz von 3,4 % und der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175,00 EUR; 2023: 4.987,50 EUR). Der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat.
3.1 Höchstzuschuss/Sonderregelung für Sachsen
Bei einem Beitragssatz von 3,4 % (bis 30.6.2023: 3,05 %) beträgt der höchstmögliche Beitragszuschuss ab 1.1.2024 87,98 EUR (bis 30.6.2023: 76,06 EUR; 1.7. bis 31.12.2023: 84,79 EUR). In Sachsen haben die Arbeitnehmer den Beitrag zur Pflegeversicherung i. H. v. 1 % allein zu tragen. Nur der Erhöhungsbetrag von 2,4 % ist je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen. Deshalb hat in Sachsen der Arbeitgeber als Zuschuss zur Pflegeversicherung nur 1,2 % des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung zu zahlen (ab 1.1.2024: 62,10 EUR; bis 30.6.2023: 51,12 EUR; 1.7. bis 31.12.2023: 59,85 EUR).
Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt gelassen.
3.2 Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Pflegeversicherungsbeiträgen eines Arbeitnehmers, der eine private Pflege-Pflichtversicherung abgeschlossen hat, gehören zum steuerfreien Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses bestimmt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen.
Beitragsbescheinigung zu den Entgeltunterlagen nehmen
Der Arbeitgeber darf Zuschüsse zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nur dann steuerfrei lassen, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, in der bestätigt wird, dass
- die Voraussetzungen des § 61 Abs. 6 SGB XI vorliegen und
- es sich bei den vertraglichen Leistungen um Leistungen im Sinne des SGB XI handelt.
Die Bescheinigung muss außerdem Angaben über die Höhe des für die vertraglichen Leistungen im Sinne des SGB XI zu zahlenden Versicherungsbeitrags enthalten. Zahlt der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung ebenfalls durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen. Beide Bescheinigungen können miteinander verbunden werden und sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Liegt keine ordnungsgemäße Bescheinigung vor, sind die Arbeitgeberleistungen lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
3.3 Höhe des Beitragszuschusses/Versicherungsbeiträge für Familienangehörige
Hat der privatversicherte Arbeitnehmer gesetzlich versicherte Familienangehörige, so steht ihm für die Versicherungen dieser Angehörigen kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung zu. Die für die Krankenversicherung genannten Ausführungen sind hier sinngemäß anzuwenden.