Zusammenfassung
Der Beitragszuschuss ist eine Leistung des Arbeitgebers an Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Verdienstgrenze nicht pflichtversichert oder wegen einer privaten Krankenversicherung von der Pflichtversicherung befreit sind. Die jeweiligen Zuschüsse stellen kein direktes Arbeitsentgelt dar.
Sozialversicherung: Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum privaten bzw. freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag ergeben sich aus § 257 SGB V, bei Bezug von Kurzarbeitergeld i. V. m. § 249 Abs. 2 SGB V, zum Pflegeversicherungsbeitrag aus § 61 SGB XI.
Sozialversicherung
1 Krankenversicherung
1.1 Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Sinkt das Arbeitsentgelt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt Krankenversicherungspflicht ein. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, privat krankenversichert sind und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert waren. Diese Personen erhalten dennoch den Beitragszuschuss, obwohl das Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.
Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Mehrfachbeschäftigung
Für Arbeitnehmer, die mehrfachbeschäftigt und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, wird der Beitragszuschuss in Höhe der jeweiligen Entgelte unter den Arbeitgebern berechnet.
1.2 Privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten den Zuschuss, wenn Sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder aufgrund der Regelung für 55-Jährige versicherungsfrei sind. Eine weitere Zuschussgewährung besteht, wenn diese Beschäftigten von der Versicherungspflicht befreit sind.
Sie erhalten den Zuschuss für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten familienversichert werden könnten. Zuschüsse dürfen nur dann gezahlt werden, wenn privat Krankenversicherte Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen.
Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Familienangehörige eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers dürfen keine Beitragszuschüsse durch den Arbeitgeber gezahlt werden.
Höchstzuschuss beachten
Der Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist begrenzt auf die Hälfte des Betrags, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung (PKV) tatsächlich zu zahlen hat.
2 Berechnung
Die Bemessung des Beitragszuschusses wird sowohl für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch für PKV-Mitglieder nach einheitlichen Kriterien durchgeführt. Grundlage für die Zuschussberechnung ist das erzielte Arbeitsentgelt bis maximal zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 EUR; 2023: 4.987,50 EUR).
Als Zuschuss ist
- für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht zu tragen hätte (Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes),
- für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, für die Berechnung des Beitragszuschusses der halbe ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes anzuwenden,
- für privat krankenversicherte Arbeitnehmer der Betrag zu zahlen, der sich bei Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ergibt,
- für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Falle der Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, für die Berechnung des Beitragszuschusses der halbe ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes anzuwenden.
2.1 Zuschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung
2.1.1 Versicherter mit Anspruch auf Krankengeld
Der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz wurde von der Bundesregierung auf 14,6 % festgesetzt. Für die Zuschussberechnung ist somit ein Beitragssatz i. H. v. 7,3 % (14,6 % : 2) zu berücksichtigen. Hinzu kommt der halbe kassenindividuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Der Beitragssatz ist mit den beitragspflichtigen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu multiplizieren.
Im Jahr 2024 beträgt der Höchstbeitragszuschuss 377,78 EUR zzgl. des halben Zusatzbeitrags.
2.1.2 Versicherter ohne Anspruch auf Krankengeld
Für Arbeitnehmer, die bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld haben (z. B. Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit bef...