BMF, Schreiben v. 19.11.1998, IV C 5 - S 2361 - 34/98

1 Anlage

Der Deutsche Bundestag hat mit Entschließung vom 13.11.1998 (Drucksache 14/28) die Bundesregierung gebeten, auf der Grundlage des im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vorgesehenen Einkommensteuertarifs die entsprechenden Lohnsteuer-Tabellen für 1999 aufzustellen und bekannt zu machen. Die Arbeiten zu den Tabellen sind in die Wege geleitet, damit die Veröffentlichung der Tabellen im Dezember 1998 sichergestellt ist. Die Länder, die noch keine Meldung über die Zahl der benötigten Exemplare abgegeben haben, darf ich nochmals bitten, mir den Bedarf zu melden. Ansonsten werde ich von dem Bedarf für die LSt-Tabellen 1998 ausgehen.

Als Anlage übersende ich das neue Merkblatt (…) zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 1999 mit der Bitte, das Merkblatt nunmehr den Finanzbehörden und den Gemeindebehörden zugänglich zu machen. Die Länder, die für das Jahr 1999 kein Lohnsteuerheftchen herausgegeben haben, bitte ich, in der Pressemitteilung oder dem Merkblatt den Hinweis auf das Lohnsteuerheftchen zu entfernen.

 

Anlage Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 1999

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, daß die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III.

Es erscheint ratsam, daß die Ehegatten ihre bisherige Steuerklassenwahl im Hinblick auf 1999 überprüfen. Denn die neuen Steuertabellen und veränderte Lohn- und Gehaltsverhältnisse können die bisherige Steuerklassenwahl in Frage stellen.

Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, läßt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann im übrigen für Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, daß die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer übersteigt. Auf die diesbzüglichen Erläuterungen in dem Heftchen „Lohnsteuer 99”, das jeder Arbeitnehmer mit seiner Lohnsteuerkarte erhält, wird hingewiesen.

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, daß die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld, beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen vom Arbeitsamt grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen, z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.

In den Fällen, in denen die Ehegatten bisher schon beide Arbeitslohn bezogen haben, trägt di...

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