1Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 zu dem Abkommen vom 21. August 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2015 II S. 1301, 1302) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 2

am 9. Mai 2016

in Kraft getreten ist.

2Die Ratifikationsurkunden wurden am 9. Mai 2016 in Jerusalem ausgetauscht. 3Nach Artikel 29 Absatz 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 9. Juli 1962 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei der Gewerbesteuer (BGBl. 1966 II S. 329, 330)

mit Ablauf des 8. Mai 2016

außer Kraft getreten.

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