1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.
Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Belgien tätig sind, unterliegen der belgischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Belgien online melden.
2.3.1 Meldung über das belgische Portal
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Belgien vorübergehend beschäftigt ist, über dass Portal "Limosa" online gemeldet werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben
- zur entsandten Person,
- zum Arbeitgeber,
- zum Ort der Beschäftigung in Belgien,
- zu den Identifikationsdaten des Kunden,
- zum Anfangs- und Enddatum der Beschäftigung (maximal 24 Monate),
- zu den Identifikationsdaten des Arbeitnehmers,
- zum Arbeitsstundenplan
gemacht werden. Meldungen können sowohl mehrere Arbeitsorte, mehrere Kunden und mehrere Arbeitnehmer umfassen.
Zusätzliche Angaben bei Arbeitnehmern
Bei Arbeitnehmern werden zusätzliche Angaben gefordert. Dies sind unter anderem
- die Identifikationsdaten des Arbeitgebers
- die Angabe einer Kontaktperson als Verbindungsperson. Die Person muss befugt sein, mit den belgischen Behörden Kontakt aufzunehmen und Dokumente/ Meldungen empfangen zu können.
- die Art der Dienstleistung
- bei Leiharbeitnehmern muss die Zulassungsnummer des ausländischen Leiharbeitsbüros angegeben werden. Weiterhin ist es erforderlich, dass die Firma über eine Zulassung in der Region verfügt, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
- im Baugewerbe: Angaben, ob der Arbeitgeber eine Prämie bezahlt, die mit der belgischen Prämie "Treuemarken" vergleichbar ist
2.3.2 Jahresmeldung
Werden regelmäßig Dienstleistungen in Belgien erbracht, kann eine Meldung für ein ganzes Jahr erfolgen. Diese Meldung kann maximal um ein weiteres Jahr verlängert werden. Diese Regelung gilt nicht im Bausektor und für Zeitarbeitsfirmen.
2.3.3 Keine Meldung
Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen
- Arbeitnehmer im internationalen Personen und Güterverkehrssektor; ausgenommen sind Kabotage Aktivitäten in Belgien.
- Entsendung von qualifizierten, spezialisierten Arbeitnehmern/Selbständigen für die Erstmontage/ Erstinstallation von Gütern, sofern die Tätigkeit nicht länger als 8 Tage andauert; ausgenommen sind Tätigkeiten im Bausektor.
- dringende Reparatur/ Wartungsarbeiten; Voraussetzung ist, dass die Arbeiten an Maschinen/ Geräten erfolgen, die vom Unternehmen/Selbständigen selbst geliefert wurden. Weiterhin darf die Tätigkeit nicht länger als 5 Tage andauern.
- Arbeitnehmer und Selbständige, die an geschäftlichen Besprechungen (u. a. Vertragsverhandlungen, Strategiebesprech...