In besonderen Einzelfällen sieht die Finanzverwaltung von der Besteuerung ab.[1] Voraussetzung ist, dass es sich um eine Belohnung für die Verhütung einer Katastrophe handelt und die Gefahrenbekämpfung nicht zum unmittelbaren Aufgabenbereich des Arbeitnehmers gehört.

Nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind dagegen z. B. Belohnungen der Berufsgenossenschaft für Verdienste bei der Verhütung von Unfällen.[2]

[1] Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. 1.6.1954, S 2303 – 1072 – 49 079, bundeseinheitliche Regelung.

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