Auch Belohnungen die dem Arbeitnehmer von einem Dritten gewährt werden, können steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Hier ist besonders zu prüfen, ob eine Belohnung auch tatsächlich mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis geleistet wurde. Um Arbeitslohn kann es sich z. B. handeln, bei

  • Belohnungen durch Kunden des Arbeitgebers,
  • Preisgeldern, die für besondere Leistungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit vergeben werden,
  • Nachwuchsförderpreisen, wenn diese den wirtschaftlichen Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts haben.

Sofern der Arbeitgeber in das Belohnungsverfahren eingeschaltet ist, handelt es sich immer um eine Lohnzahlung durch Dritte, die zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. In allen anderen Fällen reicht es für eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung des Arbeitgebers bereits aus, dass der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass Lohn von Dritten geleistet wurde.[1]

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