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Vorüberlegungen
- Präambel: Ziele festlegen und beschreiben
- Geltungsbereich konkretisieren: Z. B. alle Mitarbeiter des Unternehmens
- Festlegung von Zuständigkeiten: Wer ist beteiligt und wer ist wofür zuständig/verantwortlich?
Ablaufschema des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Einzelfall
- Hinweis, dass für den Mitarbeiter die Teilnahme freiwillig ist und dass mit dem BEM keine personalrechtlichen Konsequenzen verbunden sind
Feststellung, dass die zeitlichen Grenzen der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten i. S. v. § 167 Abs. 2 SGB IX überschritten sind
- innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig
- innerhalb von 12 Monaten wiederholt arbeitsunfähig; Summe der einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten liegt über 6 Wochen[1]
Information des betroffenen Beschäftigten über die beabsichtigte Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements und dessen Ziele
- bei noch fortbestehender Arbeitsunfähigkeit: Überwindung der Arbeitsunfähigkeit
- bei Arbeitsfähigkeit: Vermeidung künftiger Arbeitsunfähigkeit
- sowohl bei noch bestehender als auch bei überwundener Arbeitsunfähigkeit: Erhaltung des Arbeitsplatzes
- Beschreibung des Prozesses (z. B. Bedarfsfeststellung, Maßnahmenplanung, Koordination der Aktivitäten im Einzelfall, Beendigung)
Information des betroffenen Beschäftigten über die zur beabsichtigten Durchführung des Eingliederungsmanagements erhobenen und verwendeten Daten[2], z.B. Fehlzeitenaufstellung[3] einschließlich Klarstellung, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes BEM durchführen zu können.
- Beschreibung der einzelnen Prozesse in Bezug auf die Datenerhebung, Datennutzung und Datenweitergabe
- Aufbewahrungsort der Daten
- Fristen für Datenlöschung
- Information des betroffenen Beschäftigten über die Möglichkeit, zusätzlich und auf eigene Kosten eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuzuziehen
Einholung der (schriftlichen) Zustimmung des Beschäftigten[4]
Bei Zustimmungsverweigerung: Dokumentation der Weigerung
Beiziehung/Auswahl der zu beteiligenden Akteure
Klärung (unter Beteiligung des Beschäftigten)
- mit dem Betriebs- oder Personalrat,
- bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung,
wie bestehende Arbeitunfähigkeit überwunden, künftiger Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitplatz erhalten werden kann
- bei Zustimmungsverweigerung durch den Beschäftigten: Information an unter a. genannte Akteure
- falls vom Beschäftigten gewünscht: Eigene Vertrauensperson hinzuziehen/beteiligen
- falls erforderlich: Werks- oder Betriebsarzt hinzuziehen
- evtl. örtliche gemeinsame Servicestellen und bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzuziehen[5]
- Evaluation/Abschluss des Eingliederungsmanagements, insbesondere wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Beschäftigen unter die 6-Wochen-Grenze gesunken sind[6] oder wenn der Beschäftigte das BEM abbricht, wozu er jederzeit berechtigt ist.
- Ggf. Einleitung eines neuen Eingliederungsmanagements durch Information des Beschäftigten, sofern der Beschäftigte innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als 6 Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war, und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten BEM oder der Ablehnung des BEM durch den Beschäftigten noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist.
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