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BEM, Geschäftsordnung des Integrationsteams

Dipl.-Ing. Andrea Lange
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Kurzbeschreibung

Regelung der laufenden internen Zusammenarbeit und Geschäftsführung des Integrationsteams.

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Präambel

Die Geschäftsordnung regelt die laufende interne Zusammenarbeit und Geschäftsführung des Integrationsteams und dient der Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 167 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung "Betriebliches Eingliederungsmanagement" übertragen wurden.

Das Integrationsteam verfolgt das Ziel, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person Möglichkeiten zu suchen,

  • wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann,
  • mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen ist und
  • dass der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.

Die gesetzliche Forderung gilt für folgende Gruppen:

  • Langzeiterkrankte Beschäftigte, deren Arbeitsunfähigkeit innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate länger als 42 Tage andauert.
  • Wiederholt arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte, die innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate in Summe länger als 42 Tage erkrankt sind.

Die Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement ist freiwillig und setzt Selbstbestimmung voraus.

Zweck

Die Geschäftsordnung regelt den Aufgabenrahmen des Integrationsteams, regelt die Zusammenarbeit im Integrationsteam, die Organisation, den Ablauf und die Dokumentation der Sitzungen und Fallbesprechungen des Integrationsteams.

Mitgliedschaft

Das Integrationsteam besteht verpflichtend aus Vertretern des Arbeitgebers und Vertretern der Interessensvertretung. Bei den Fällen schwerbehinderter Beschäftigter ist zudem die Vertrauensperson der ...

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