1Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein. 2Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

[1] § 16 geändert durch Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 21.05.2009.

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