(1) Personenbezogene Daten müssen
1. |
auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden, |
2. |
für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden, |
3. |
dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung darf nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen, |
(2) Personenbezogene Daten dürfen nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.
(3) 1Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Absätze 1 und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können. 2Dies gilt entsprechend für die Regelungen in § 34 und § 35 Absatz 1 bis 3.
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