(1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von der Bundesagentur für Arbeit als einem für diese Aufgabe entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, gewährt.

 

(2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2, §§ 98 und 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) zuständig.

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