(1) 1In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2§ 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

 

(2) 1Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft nach § 1 Absatz 1 oder § 11a Absatz 3, zur Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 und zur Verfolgung als Schüler nach § 3 Absatz 1[1] können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.

 

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

 

(4) 1Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. 2Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. 3Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4.

[1] Geändert durch Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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